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CAMPAGNOLA POWER 58 Livret D'utilisation Et D'entretien page 131

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4.16 ALLGEMEINE HINWEISE ZUM VERHALTEN
Das verantwortliche Personal muss für seine eigene Gesundheit und die der anderen am Arbeitsplatz anwesenden Arbeiter
entsprechend der Ausbildung, den erhaltenen Anweisungen und den vom Arbeitgeber (oder Vorgesetzten) zur Verfügung
gestellten Mitteln und Ressourcen Sorge tragen und die geltenden Vorschriften sowie die Informationen in diesem Handbuch
einhalten.
Das Verhalten ergibt sich aus drei Faktoren:
Haltung
Achtung
allgemeine Regeln oder Verhaltensnormen
Haltung
Richtiges Verhalten und umsichtiges Handeln (Selbstkontrolle) sind ein Schutz für sich selbst und andere Arbeiter.
Ohne Selbstkontrolle sind Gesetze, Verordnungen, Anweisungen sowie Präventions- und Schutzmaßnahmen wenig
wirksam.
Ein unkorrektes und rücksichtsloses Verhalten verschlechtern die Sicherheitsbedingungen für die eigene Person und die
anderen Arbeiter, die in der Nähe arbeiten.
Achtung
Bei Verletzungen und Unfällen ist fast immer Unachtsamkeit eine Mitursache. Die ständige Kontrolle und Wachsamkeit des
eigenen Handelns (Aufmerksamkeit) sowie ein ausgeglichnenes Verhalten der anwesenden Personen verringern die
Bedingungen für die Gefährdung erheblich und sorgen für mehr Sicherheit.
Leitlinien oder allgemeine Verhaltensregeln
Korrektes Verhalten und hohe Aufmerksamkeit allein reichen nicht aus, um sichere Bedingungen zu gewährleisten.
Manche Unfälle und Verletzungen können auch ohne offensichtliche Gründe oder Warnzeichen auftreten, so dass Regeln
beachtet werden müssen, die sich aus Gesetzen, Normen, Empfehlungen oder Erfahrung und Wissen ergeben.
Die Arbeiter müssen sich an die folgenden allgemeinen Regeln oder Verhaltensnormen halten, zusätzlich zu jenen,
die in anderen Handbüchern oder geltenden Rechtsvorschriften oder in Schulungen festgelegt sind.
1) Befolgung der Anweisungen und Weisungen der Vorgesetzten
2) In dringenden Fällen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ergreifen die Arbeiter Maßnahmen zur Beseitigung oder
Verringerung der festgestellten Mängel oder Gefahren und melden ihre Maßnahmen anschließend dem
Verantwortlichen;
3) Es dürfen keine Sicherheits-, Warn- oder Kontrollvorrichtungen entfernt werden. Aus eigener Initiative dürfen keine
Arbeiten durchgeführt werden, die nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen bzw. die gefährlich sein können;
4) Es muss mit dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Aufsichtspersonen an der Durchführung der für den
Gesundheitsschutz erforderlichen oder von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Maßnahmen mitgewirkt
werden.
5) Jeder muss wissen, wie er die ihm anvertraute Arbeit zu erledigen hat, d.h. er muss:
den eigenen Arbeitsbereich überprüfen und erstehen, welche Probleme oder Risiken auftreten können;
alle Vorkehrungen treffen, damit die Ausführung der übertragenen Aufgaben keine Gefahr für sich selbst oder
andere Arbeiter darstellt;
nicht unter gefährlichen Bedingungen arbeiten, ohne geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. bei Arbeiten in der
Höhe die entsprechende PSA wie Sicherheitsgurte oder Auffanggurte verwenden;
6) Mittel, Maschinen, Geräten und Sicherheitsvorrichtungen korrekt verwenden;
7) Keine Mittel, Anlagen, Maschinen, Geräte ohne ausdrückliche Genehmigung verwenden und keine Manöver, Arbeiten,
Handlungen oder sonstige Tätigkeiten ausführen, die man nicht in vollem Umfang kennt und zu denen man nicht befähigt
ist;
8) Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und andere Schutzmittel entsprechend der Ausbildung und den Anweisungen
für den individuellen und kollektiven Schutz korrekt verwenden;
9) Mängel an Anlagen, Geräten, Maschinen und/oder Fahrzeugen sowie an den verwendeten Sicherheitseinrichtungen
und gefährliche Zustände sind den Vorgesetzten unverzüglich melden;
10) Die Anweisungen kennen, die in Notfällen (Feuer, schwerer Unfall usw.) zu befolgen sind;
11) Arbeiter, die mit Maschinen und Geräten mit beweglichen Teilen arbeiten, dürfen während der Arbeit keine Armbänder,
Ringe, Halsketten, Krawatten, Schals oder ähnliche Accessoires tragen;
12) Die Durchgangs- und Verkehrswege jederzeit frei und ungehindert halten;
13) Kein Benzin, Diesel, Ethylalkohol oder chemische Lösungsmittel zum Reinigen oder Waschen verwenden;
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0310.0329 rev. 05

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