Garantie; Anwendungsbereich Der Garantie; Von Der Garantie Ausgeschlossene Fälle; Garantiedauer - MORIA CBm-ALTK CBSU Manuel Utilisateur

Système pour chambre artificielle
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10 GARANTIE

10.1 ANWENDUNGSBEREICH DER GARANTIE

Bezeichnung
CB-Befestigungsring (Größe -1,+1, 0, +2)
CBm-ALTK-Kopf
Turbinenschlauch
Pneumatische Turbine für CB-Mikrokeratom
Sterilisationsbox für Turbine und Turbinenschlauch
EVOLUTION 3E-Steuereinheit (außer Batterie)
Pedal für die EVOLUTION 3E
Pedal für die EVOLUTION 3E (für China)
Pedal für die EVOLUTION 3E
Pedal für die EVOLUTION 3 (auch für die EVOLUTION 3E SN>7000)
Die oben genannten Teile sowie Ersatzteile und Arbeitszeit für die Reparatur des genannten Materials
sind Teil der Garantie. Alle retournierten Teile müssen in ihrer Originalverpackung zurückgesendet
werden, nachdem sie zuvor dekontaminiert wurden.
Einweginstrumente und -zubehör sind von der Garantie ausgeschlossen.
Wartung und Austausch von Ersatzteilen wird ausschließlich durch von Moria autorisierte Techniker
durchgeführt.
Alle während der Garantiezeit ausgetauschten Teile bleiben das Eigentum von Moria.
10.2 VON DER GARANTIE AUSGESCHLOSSENE FÄLLE
Mängel oder Funktionsstörungen, die nach Ablauf der Garantiezeit festgestellt werden (siehe
Abschnitt 10.3).
Normaler Verschleiß.
Nachlässigkeit, unsachgemäße Verwendung oder Nichteinhaltung der im Benutzerhandbuch
aufgeführten Bestimmungen.
Verwendung von Betriebsmitteln, Ersatz- oder Zubehörteilen, die nicht von Moria stammen.
Demontage, Änderungen oder Eingriffe am Material durch Personen, die nicht von Moria autorisiert
sind.

10.3 GARANTIEDAUER

Die Garantiezeit beginnt am Versandtag des Materials.
Die Garantiedauer beträgt 12 Monate ab dem Versandtag.

10.4 HAFTUNG

Die Haftung von Moria beschränkt sich auf die im Abschnitt 10.1 beschriebenen Leistungen. Moria
lehnt jegliche Haftung für direkte oder indirekte Schäden insbesondere finanzieller Art ab, die dem
Kunden aufgrund von Arbeiten im Rahmen der Garantie entstehen könnten.
Für eventuelle Streitfälle im Zusammenhang mit der Auslegung oder Ausführung des hier genannten
Vertrags und der allgemeinen Bedingungen ist das Handelsgericht Nanterre (Frankreich) zuständig.
MORIA Art.-Nr.
19309/-1
19309/0
19309/1
19309/2
19170/130
19170/150
19170/200
19170/250
19170/300
19170/350
19170/400
19353
19303
22519139
19380
19381
19381C
19381J
19361
#65078-B-02.2017
MORIA
81

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