Austausch der Lastkette
Die Lastkette ist bei sichtbaren Beschädigungen oder Verformungen, jedoch spätestens bei
Erreichen der Ablegereife, durch eine neue Kette gleicher Abmessungen und Güte zu
ersetzen. Der Austausch einer ablegereifen Lastkette darf nur von einer autorisierten
Fachwerkstatt durchgeführt werden. Es dürfen nur Lastketten eingebaut werden, die vom
Hersteller zugelassen sind. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgabe erlischt die gesetzliche
Gewährleistung bzw. Garantie mit sofortiger Wirkung.
HINWEIS: Ein Lastkettenwechsel ist ein dokumentationspflichtiger Vorgang!
Einstrangiges Hebezeug
• Neue Kette nur im entlasteten Zustand einziehen.
• Als Hilfsmittel wird ein offenes Lastkettenglied benötigt. Es kann durch Herausschleifen
eines Stückes aus einem vorhandenen Kettenglied gleicher Dimension hergestellt werden.
Dabei muss die Länge des herausgetrennten Stückes mindestens der Kettengliedstärke
entsprechen.
• Lasthaken von der alten Lastkette demontieren und offenes Lastkettenglied in das lose Ende
der Lastkette hängen.
• Die neue, geschmierte Lastkette ist ebenfalls in das offene Kettenglied einzuhängen und
durch das Hubwerk zu ziehen (Handrad im Uhrzeigersinn drehen).
• Kette nicht verdreht einbauen. Die Schweißnähte müssen vom Lastkettenrad nach außen
weisen.
• Sobald die alte Lastkette das Hubwerk durchlaufen hat, kann sie zusammen mit dem offenen
Kettenglied ausgehängt und der Lasthaken an der neu eingezogenen Lastkette befestigt
werden.
• Das Kettenendstück muss vom Leerstrang der alten, ausgetauschten Lastkette entfernt und
am Leerstrang der neu eingezogenen Lastkette angebracht werden.
ACHTUNG: Das Kettenendstück muss unbedingt am losen Kettenende (Leerstrang)
montiert/vorhanden sein.
Prüfung des Last- und Traghakens
Die Prüfung der Haken auf Verformung, Beschädigungen, Oberflächenrisse, Abnutzung und
Korrosion ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Die jeweiligen
Einsatzbedingungen können auch kürzere Prüfintervalle erforderlich machen.
Haken, die laut Prüfung verworfen wurden, sind durch neue zu ersetzen. Schweißungen an
Haken, z. B. zum Ausbessern von Abnutzung sind nicht zulässig. Trag- und/oder Lasthaken
müssen ausgewechselt werden, wenn die Maulöffnung um 10% aufgeweitet ist oder wenn die
Nennmaße durch Abnutzung um 5% abgenommen haben. Die Nominalwerte und
Verschleißgrenzen sind Tabelle 3 zu entnehmen. Bei Erreichen eines der Grenzwerte sind die
Bauteile auszuwechseln.
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