7.4 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas)
7.4.1 Einführung
Ortsfeste Klimaanlagen, die auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt werden und mit fluorierten Treibhausgasen
(F-Gas, wie R407C, R134a, R410A) betrieben werden, müssen der F-Gas Verordnung (EU) Nr. 517/2014 entsprechen.
Diese Verordnung ist seit dem 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt jene (EU) mit der Nr. 342/2006.
Dieses Dokument fasst die Verpflichtungen der Betreiber zusammen, die während der gesamten Betriebsdauer bis hin zur
Entsorgung für ihre Anlagen verantwortlich sind.
7.4.2 Normenbezug
F-Gas
517/2014
Zertifizierte
2015/2067
Mitarbeiter
und Firmen
Dichtheitskontrolle
1516/2007
Klimatisierung
Dichtheitskontrolle
1497/2007
Brandschutzsysteme
7.4.3 Fluorierte Treibhausgase
Bei Betreiben der oben genannten Anlagen sind die folgenden Hinweise zu beachten:
• Fluorierte Treibhausgase sind vom Kyoto-Protokoll betroffen.
• Die fluorierten Treibhausgase in diesem Gerät dürfen nicht in die Atmosphäre abgegeben werden.
• Unter Bezugnahme auf den Wert, der in Anhang I und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgehalten ist, finden Sie
hier das Treibhauspotenzial (GWP) einiger wesentlicher F-Gase oder Gemische:
- R-134a GWP 1430
- R-407C GWP 1774
- R-410A GWP 2088
HINWEIS: Kältemittel, wie R22 sind keine F-Gase und ihre entsprechende Verordnung lautet Verord. (EU) Nr. 1005/2009.
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur
Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates — der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige
Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug
auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und
Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und -anhängern und auf
die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende
ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Verordnung Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung
der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und
Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten,
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Verordnung Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der
Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme,
die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr.
842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vom 1.1.2017 zu ersetzen durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur
Festlegung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates — der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen,
die fluorierte Treibhausgase enthalten
10.1