?? Die Prüfungen können vom Hersteller oder einer, von ihm
beauftragten
Person
durchgeführt
werden,
die
die
nachstehenden personellen Voraussetzungen erfüllen. Seit dem
01.07.2001 besteht auch die gesetzliche Möglichkeit, dass der
Halter sein Gerät selber nachprüfen kann. Diese Möglichkeit wird
vom Hersteller ausdrücklich nicht empfohlen, da der Halter in der
Regel nicht die Entsprechende personelle Voraussetzung und
Messgeräte zur Verfügung hat. Zudem darf in diesem Fall das
Gerät nur vom Halter geflogen werden – eine Nutzung des
Gleitsegels durch Dritte ist dann ausgeschlossen!!!
?? Bei jeder Nachprüfung wird ein Prüfprotokoll erstellt. Der
Halter
ist
verpflichtet,
immer
das
letzte
Schriftstück
aufzubewahren, sowie dem Hersteller eine Kopie dieses
Nachprüfprotokolls
zu
übersenden.
Jeder
Prüfschritt
ist
gewissenhaft
durchzuführen
und
im
Nachprüfprotokoll
einzutragen.
?? Falls bei der Prüfung ein Mangel festgestellt wird, darf mit
dem Gerät nicht weiter geflogen werden. Es muss dann eine
Instandsetzung durch den Hersteller oder einer, von ihm
beauftragten Person durchgeführt werden.
Der Turnus beträgt bei Schulungsgeräten und gewerblich
genutzten Tandem Gleitschirmen alle 12 Monate, alle anders
genutzten Gleitschirme alle 24 Monate oder nach 100
Flugstunden (je nach dem, was früher eintritt).
Personelle
Voraussetzungen
für
die
Nachprüfung
von
ausschließlich persönlich und einsitzig genutzten Gleitsegel:
?? Besitz eines gültigen unbeschränkten Luftfahrerscheins für
Gleitsegel oder gleichwertige anerkannte Lizenz.
?? Eine ausreichende Typenbezogene Einschulung im Betrieb
des Herstellers oder Importeurs.
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