2.3
Lebensdauer
Die Lebensdauer der Pumpe beträgt in Abhängigkeit von den ordnungsgemäß
durchgeführten Wartungen (Sicht-, Funktionsprüfung, Austausch von Verschleißteilen,
etc.) ca. 10 Jahre.
Anschließend ist eine Revision, ggf. auch eine anschließende Generalüberholung durch
den Hersteller notwendig.
2.4
Sicherheitsmaßnahmen durch den Betreiber
HINWEIS!
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber sein Bedien-
und Wartungspersonal bezüglich der Einhaltung aller notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen zu schulen, einzuweisen und zu überwachen hat.
Die Häufigkeit von Inspektionen und Kontrollmaßnahmen muss
eingehalten und dokumentiert werden!
WARNUNG!
Gefahr durch unsachgemäß montierte Systemkomponenten
Unsachgemäß montierte Systemkomponenten können zu Personenschäden
und Beschädigungen der Anlage führen.
– Prüfen Sie, ob die zur Verfügung gestellten Systemkomponenten
(Rohrverbindungen, Flansche) sachgemäß montiert wurden.
– Wenn die Montage nicht vom Kundendienst/Service durchgeführt wurde,
prüfen Sie, ob alle Systemkomponenten aus den korrekten Materialien
bestehen und den Anforderungen entsprechen.
Betreiberpflichten
Geltende Richtlinien
Im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Richtlinie (89/391/EWG), die dazugehörigen Richtlinien und davon besonders
die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei
der Arbeit, in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten. Sollten Sie
sich außerhalb des Geltungsbereichs des EWR befinden, gelten immer die bei
Ihnen gültigen Regelungen. Vergewissern Sie sich unbedingt, ob nicht durch
Sondervereinbarungen die Regelungen des EWR auch bei Ihnen Gültigkeit
haben. Die Überprüfung der bei Ihnen zulässigen Bestimmungen obliegt
dem Betreiber.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
n
die Sicherheit des Personals (im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
besonderen die BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-Richtlinien, z.B.
Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche Schutzausrüstung (PSA),
Vorsorgeuntersuchungen);
n
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
n
die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
n
die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
Ä
„Hersteller" auf Seite 12
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Sicherheit
MAN046879 Rev. 12-01.2024