Der Aufstellungsort der Entgasungseinrichtung muss sicherstellen, dass der Betrieb, die Bedienung, Wartung, Prüfung,
Instandsetzung, Montage und Demontage dauerhaft ungehindert und gefahrlos möglich ist. Der Baugrund, die Aufstellfläche für die
Ausrüstung, muss sicherstellen, dass die Standsicherheit gewährleistet ist und aufrechterhalten wird. Es sind die maximal möglichen
Kräfte aus den Eigenmassen einschließlich der Wasserfüllung zu berücksichtigen. Bei unzureichender Standsicherheit besteht die
Gefahr von Lastkippen, Lastwandern und sie kann infolge dessen neben Funktionsstörungen zu schweren Personenschäden führen.
Die Umgebungsatmosphäre muss frei von elektrisch leitenden Gasen, hohen Staubkonzentrationen und aggressiven Dämpfen sein.
Bei zündfähigen Gasen und Gasgemischen besteht Explosionsgefahr.
Verfahrensbedingt kann die Wassertemperatur bis 90 °C am Aggregat und bei unzulässigem Betrieb auch größer als 90 °C betragen.
Es besteht die Gefahr von Personenschäden durch Verbrennung bzw. Verbrühung.
Der Betrieb unter Wasser stehender Ausrüstungen ist zuverlässig auszuschließen. Der Kurzschluss elektrischer Ausrüstungen
führt bei in diesem Wasser stehenden Personen und anderen Lebewesen zum Tod durch Stromschlag. Es besteht die Gefahr von
Funktionsbehinderungen und Bauteilschäden oder Zerstörung durch Wassersättigung und Korrosion.
4.8
Lärmminderung
Stellen Sie sicher, dass in der Installation die Schallemission nach dem Stand des technischen Fortschritts minimiert wird (z. B. durch
schallschluckende Rohrbefestigungen).
4.9
NOT-HALT / NOT-AUS
Die gemäß Richtlinie 2006/42/EG erforderliche NOT-HALT-Einrichtung wird durch den jeweiligen Hauptschalter an der Steuerung
bereitgestellt.
Sind entsprechend der Ausführung und der Betriebsweise des Wärmeerzeugers weitere Sicherheitsketten mit NOT-AUS-Geräten
erforderlich, sind diese bauseitig zu installieren.
4.10 Persönliche Schutzausrüstungen
Die Persönliche Schutzausrüstung (PSA) muss bei gefährlichen Arbeiten und Tätigkeiten (z. B.: Schweißen) verwendet werden, um
Verletzungen zu vermeiden oder zu minimieren, wenn andere Maßnahmen nicht angewendet werden können. Sie hat den benannten
Anforderungen des Bauherren oder Betreibers zum Betreten des Betriebsraumes oder der Baustelle zu entsprechen.
Bedienung unbeschadet den Festlegungen zum Betriebsraum: Keine Schutzausrüstung erforderlich. Mindestforderungen sind
anliegende Kleidung und festes, rutschsicheres und geschlossenes Schuhwerk.
Andere Leistungen erfordern die für die auszuführende Tätigkeit notwendigen Körperschutzmittel (z.B.: Transport und Aufstellung:
Feste, anliegende Arbeitskleidung, Fußschutz [Sicherheitsschuhe mit Zehnenschutzkappe], Kopfschutz [Sicherheitsschutzhelm],
Handschutz [Schutzhandschuhe]; Wartung, Instandsetzung: Feste, anliegende Arbeitskleidung, Fußschutz, Handschutz, Augen- oder
Gesichtsschutz [Schutzbrille]).
4.11 Druck- und Temperaturüberschreitung
Ausrüstungen, die mit der Entgasungsanlage betrieben werden, müssen sicherstellen, dass eine Überschreitung des zulässigen
Betriebsüberdruckes und der zulässigen Medientemperatur (Wärmeträger) zuverlässig ausgeschlossen werden. Die unzulässige
Druck- und Temperaturbegrenzung kann zur Bauteilüberlastung, Zerstörung, zum Funktionsausfall und in Folge zu schweren
Personen- und Sachschäden führen. Es sind regelmäßige Überprüfungen an diesen sicherheitstechnischen Ausrüstungen
durchzuführen.
4.12 Betriebswasser
Wasserarten, nicht entflammbar, ohne feste oder langfaserige Bestandteile, die mit ihren Inhaltsstoffen keine Gefährdung der
Betriebsbereitschaft herbeiführen und wasserführende Teile der Entgasungseinrichtung (z.B.: drucktragende Bauteile, Pumpen und
Motorstellventile) nicht schädigen oder unzulässig beeinflussen. Betriebswasser führende Bauteile sind Rohrleitungen, Schläuche
zum Behälter-, Geräte- und Systemanschluss und die darin enthaltenen Armaturen, Sensoren, Pumpen und Behälter. Der Betrieb
mit unzulässigen Medien kann zur Funktionsbehinderung, Bauteilzerstörung und infolge zu schweren Personen- und Sachschäden
führen. Das Betriebsmedium muss die Anforderungen der VDI 2035 erfüllen! Entsalzte Wässer müssen eine Leitfähigkeit zwischen
10 und 100 µS/cm bei einem pH-Wert aufweisen, der die zulässigen Grenzen nach VDI 2035 einsatzmaterialabhängig nicht
überschreitet.
4.13 Schutzeinrichtungen
Die gelieferte Ausrüstung ist mit den erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet. Zur Prüfung der Schutzwirkung oder
Wiederherstellung der Ausgangsbedingungen ist die Ausrüstung außer Betrieb zu nehmen. Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das
Spannungsfreischalten und die hydraulische Absperrung.
4.13.1
Mechanische Gefährdungen
Die Lüfterradverkleidung an der Pumpe verhindert schwere Personenschäden durch drehende Teile. Sie ist vor Inbetriebnahme auf
ihre Schutzwirkung und den festen Sitz zu prüfen.
4.13.2
Elektrische Gefährdungen
Die Schutzart elektrisch betriebener Bauteile verhindert Personenschäden durch elektrischen Schlag, der zum Tode führen
kann. Sie beträgt mindestens IP42 (4: Geschützt gegen den Zugang mit einem Draht; 2: Schutz gegen fallendes Tropfwasser,
wenn das Gehäuse bis zu 15° geneigt ist.) Der Steuerungsdeckel, der Deckel der Einspeisung für die Pumpe, der Anschluss des
Motorkugelhahns, die Kabelverschraubungen und die Gerätestecker der Ventile sind vor Inbetriebnahme auf ihre Schutzwirkung
und den festen Sitz zu prüfen. Überprüfen sie den festen Sitz der Erdungsanschlüsse. Die installierten Drucksensoren und der
Druckschalter sowie der Temperatursensor werden mit Schutzkleinspannung betrieben.
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