Truma BM 10 Instructions De Montage page 3

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Bootsboiler BM 10 / BM 14 Flüssiggas-Warmwasserbereiter
Sicherheitshinweise
Für den Betrieb von Gasreglern, Gasgeräten bzw. Gasanlagen,
ist die Verwendung von stehenden Gasflaschen aus denen
Gas aus der Gasphase entnommen wird zwingend vorge-
schrieben. Gasflaschen aus denen Gas aus der Flüssigphase
entnommen wird (z. B. für Stapler) sind für den Betrieb verbo-
ten, da sie zur Beschädigung der Gasanlage führen.
Bei Undichtigkeiten der Gasanlage bzw. bei Gasgeruch:
alle offenen Flammen löschen
nicht rauchen
Geräte ausschalten
Gasflasche schließen
Luke öffnen bzw. für gute Duchlüftung sorgen
keine elektrischen Schalter betätigen
die gesamte Anlage von einem Fachmann überprüfen lassen!
Reparaturen dürfen nur vom Fachmann durchgeführt
werden!
Nach jeder Demontage der Abgasführung muss ein neuer
O-Ring montiert werden.
Zum Erlöschen von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen
sowie zum Ausschluss von Haftungsansprüchen führen
insbesondere:
Veränderungen am Gerät (einschließlich Zubehörteilen),
Veränderungen an der Abgasführung und am Kamin,
Verwendung von anderen als Truma Originalteilen als
Ersatz- und Zubehörteile,
das Nichteinhalten der Einbau- und Gebrauchsanweisung.
Außerdem erlischt die Betriebserlaubnis des Gerätes und
dadurch in manchen Ländern auch die Betriebserlaubnis des
Fahrzeuges.
Der Betriebsdruck der Gasversorgung, 30 mbar, muss
mit dem Betriebsdruck des Gerätes (siehe Typenschild)
übereinstimmen.
(Sonderversion BM 10 EL, BM 14 EL
mit zusätzlicher Elektrobeheizung
230 V, 850 W)
Einbaubeispiel
Die Skizze zeigt eine mögliche Einbauvariante. Die dargestell-
te Anlage beinhaltet Heizung mit Warmluftverteilung, Boiler
sowie Gasflasche mit Gasdruckregler und Gasfernschalter im
Flaschenkasten. Die Kaminführung kann wahlweise über Deck
oder zur Seite erfolgen.
Flüssiggasanlagen müssen den technischen und adminis-
trativen Bestimmungen des jeweiligen Verwendungslandes
entsprechen (in Europa z. B. EN 1949 für Fahrzeuge oder
EN ISO 10239 für Boote). Nationale Vorschriften und Rege-
lungen (in Deutschland z. B. das DVGW-Arbeitsblatt G 607 für
Fahrzeuge, G 608 für Boote oder BGV 146 für Boote der ge-
werblichen Binnenschifffahrt) müssen befolgt werden.
Die Prüfung der Gasanlage ist in Deutschland alle 2 Jahre
(bzw. innerhalb der in der Prüfbescheinigung genannten Frist)
von einem Flüssiggas-Sachkundigen (DVFG, TÜV, DEKRA),
bzw. einem Sachverständigem nach BGV 146, zu wiederholen.
Verantwortlich für die Veranlassung der Überprüfung ist der
Bootseigner / Fahrzeughalter.
Flüssiggasgeräte dürfen beim Tanken, in Parkhäusern, Gara-
gen oder auf Fähren nicht benutzt werden.
Bei erster Inbetriebnahme eines fabrikneuen Gerätes (bzw.
nach längerer Stillstandzeit) kann kurzzeitig eine leichte
Rauch- und Geruchsentwicklung auftreten. Es ist zweckmä-
ßig, das Gerät dann mit höchster Leistung brennen zu lassen
und für gute Durchlüftung des Raumes zu sorgen.
Ein ungewohntes Brennergeräusch oder Abheben der Flam-
me lässt auf einen Reglerdefekt schließen und macht eine
Überprüfung des Reglers notwendig.
Wärmeempfindliche Gegenstände (z. B. Spraydosen) dürfen
nicht im Einbauraum des Boilers verstaut werden, da es hier
unter Umständen zu erhöhten Temperaturen kommen kann.
Für die Gasanlage dürfen nur Druckregeleinrichtungen gemäß
EN 12864 (in Fahrzeugen) bzw. EN ISO 10239 (für Boote) mit
einem festen Ausgangsdruck von 30 mbar verwendet werden.
Die Durchflussrate der Druckregeleinrichtung muss mindes-
tens dem Höchstverbrauch aller vom Anlagenhersteller einge-
bauten Geräte entsprechen.
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