ANHANG III
ENTSORGUNG VON STOFFEN
Filter:
Filter sammeln, Behälter hermetisch verschliessen und fachgerecht entsorgen, entsprechend
geltender Vorschriften.
Kunstoff- und Gummiabfälle:
Über autorisierte Entsorgungsfachbetriebe entsorgen, entsprechend geltender Vorschriften.
Eisenhaltige Abfälle:
Über autorisierte Entsorgungsfachbetriebe entsorgen, entsprechend geltender Vorschriften.
Öle:
Geltende Vorschriften verbieten das Einleiten von Ölen in die Kanalisation oder Verschmutzung der
Umwelt damit. Alle Öle müssen gesammelt und über autorisierte Entsorgungsfachbetriebe
entsprechend geltender Vorschriften entsorgt werden und dürfen nicht in die Umwelt gelangen. Diese
Stoffe sind geeignet für die Verbrennung in besonderen Verbrennungsanlagen oder für die
Wiederaufbereitung. Manche Öle dürfen selbst entsorgt werden, hierzu ist jeweils die Genemigung der
zuständigen Behörden einzuholen. Der Zustand dar Öle zum Zeitpunkt der Entsorgun g kann die
zulässigen Entsorgungsarten einschränken.
Kältemittelgase:
Reste von Kältemittel dürfen unter keinen Umständen in die Umwelt agelassen werden . Nicht
recyclebare Mischungen oder grössere Mengen sollten immer autorisierten Fachbetrieben zur
Entsorgung übergeben werden, entsprechend der geltenden Vorschriften. Die Hersteller oder
Lieferanten von Kältemitteln können jeweils Informationen bezüglich der Entsorgung oder
Wiederaufbereitung von Kältemitteln geben. Niemals drucklose Behälter verwenden. Dr ucklose
Behälter sind an den Lieferanten zurück zu geben.
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