3.7 Sicherheitseinrichtungen
Entfernen oder verändern Sie niemals Sicherheitseinrichtungen der Maschine.
Ist die Demontage von Sicherheitseinrichtungen beim Rüsten, Warten und Reparieren erforderlich, hat unmittelbar
nach Abschluss der Wartungs– und Reparaturarbeiten die Wiedermontage und Überprüfung der Sicherheitseinrich-
tungen zu erfolgen.
Sicherheitseinrichtungen dürfen nur von befähigtem Personen repariert, eingestellt oder ausgewechselt werden.
Alle der Sicherheit und Unfallverhütung dienenden Einrichtungen (Warn– und Hinweisschilder, Abdeckungen, Schutz-
verkleidungen, usw.) müssen vorhanden sein. Sie dürfen nicht entfernt, geändert oder beschädigt sein.
3.8 Schutzausrüstung
Um die Gefahren für Leib und Leben von Personen einzuschränken, sind im ganzen Einsatzbereich der Maschine die
folgenden Schutzausrüstungen vorgeschrieben:
- Schutzhelm
- Schutzbrille
- Schutzhandschuhe
- Schutzstiefel
3.9 Verletzungsgefahren - Restrisiko
Die Maschine ist nach dem Stand der Technik und den anerkannten sicherheitstechnischen Regeln gebaut. Dennoch
können bei Ihrer Verwendung Gefahren für Leib und Leben des Benutzers oder Dritter bzw. Beeinträchtigungen der
Maschine und anderer Sachwerte entstehen.
Bei unsachgemäßem Einsatz können folgende Verletzungen auftreten:
- Quetsch– und Stoßgefahr beim Aufbau der Maschine
- Elektrischer Kontakt (unter Umständen mit Todesfolge) an der elektrischen Ausrüstung. Wenn der Anschluss nicht
sachgemäß ist oder elektrische Baugruppen beschädigt sind.
- Lärmbelästigung, wenn sich Personen ohne Gehörschutz dauerhaft im Nahbereich der Maschine aufhalten.
- Verletzungen durch unerlaubtes Starten oder Benutzen der Maschine.
- Verletzungen durch Stolpern über Kabel, Schläuche, Bewehrungsmaterial.
- Verbrennungsgefahr an heißen Maschinenteilen. Dies sind beispielsweise Antriebsmotor und Schneckenpumpe.
- Gesundheitsschäden durch Einatmen von Staubteilchen oder Reinigungs-, Lösungs– und Konservierungsmitteln.
- Augen– und Hautverletzungen durch Mörtelspritzer oder andere chemische Substanzen.
3.10 Quetsch– und Stoßgefahr
An der Maschine besteht während den Betriebsarten:
- Aufbau
- Inbetriebnahme
- Betrieb
- Reinigung, Störungssuche, Wartung
- Abbau
Quetsch– und Stoßgefahr.
Transport der Maschine
Die Basisausstattung der Maschine besteht aus den fünf Einzelbaugruppen Antriebseinheit, Pumpeneinheit, Luftkom-
pressor, Bedieneinheit und Rahmengestell. Alle Baugruppen haben ein Einzelgewicht von unter 35 kg je Baugrup-
pe und können ohne spezielle Transporthilfsmittel oder Hebemittel bewegt werden. Beim Transport der Maschine ist
jedoch auf eine vorschriftsmäßige Transportsicherung zu achten!
3.11 Elektrischer Kontakt
An der Bedieneinheit, an den elektrischen Leitungen und am Antriebsmotor besteht während den Betriebsarten:
- Inbetriebnahme
- Betrieb
- Reinigung, Störungssuche, Wartung
- Außerbetriebnahme
Lebensgefahr durch elektrischen Kontakt.
Alle elektrischen Baugruppen sind serienmäßig nach IEC 60204 Teil 1 oder DIN 40050 IEC 144 entsprechend der
Schutzart IP44 geschützt.
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