11. Zugehörige Ausrüstungen
Ein Auffangsystem nach EN 363 besteht aus folgenden
Elementen:
• Eine Anschlageinrichtung (EN 795).
• Ein Karabiner am Seilende (EN 362).
• Eine Auffangausrüstung (EN 353-1/2 – EN 355 – EN
DE
360).
• Ein Karabiner (EN 362).
• Ein Auffanggurt (EN 361).
Alle sonstigen Zusammenstellungen sind verboten.
Ein Auffanggurt nach EN 361 ist das einzige
Sicherheitsgeschirr, das mit einem Auffangsystem
verbunden werden darf.
12. Wartung und Lagerung
Diese Ausrüstung muss an einem vor Feuchtigkeit
geschützten Ort bei einer Temperatur zwischen -30 °C
und +60 °C gelagert werden.
Die Ausrüstung bei Transport und Lagerung vor allen
äußeren Einflüssen schützen (scharfe Kanten, direkte
Wärmequellen, Chemikalien, UV-Strahlen, usw.).
13. Anwendungsverbote
Folgendes ist streng verboten:
1. Installation oder Benutzung dieser Ausrüstung
ohne die entsprechende Befugnis, Schulung und
Einweisung bzw. ohne unter der Verantwortung
einer befugten, geschulten und sachkundigen
Person zu stehen.
2. Benutzung
Kennzeichnung nicht lesbar ist.
3. Installation oder Benutzung dieser Ausrüstung,
wenn sie nicht vorherigen Prüfungen unterzogen
wurde.
4. Benutzung dieser Ausrüstung , wenn sie in den
vergangenen 12 Monaten nicht der regelmäßigen
Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen
wurde, der die erneute Benutzung schriftlich
genehmigt hat.
5. Benutzung dieser Ausrüstung unter Missachtung
der Angaben von Abschnitt „§. Lebensdauer".
6. Benutzung dieser Ausrüstung als Absturzsicherung
für mehr als 1 Person.
34
GEFAHR
dieser
Ausrüstung,
wenn
7. Benutzung dieser Ausrüstung durch eine Person
mit einem Gewicht einschließlich Ausrüstung von
über 150 kg.
8. Benutzung dieser Ausrüstung mit einer Last
zwischen 100 kg und 150 kg (Gesamtgewicht des
Benutzers mit Ausrüstung und Werkzeug), wenn
ein Element des Auffangsystems eine geringere
Tragfähigkeit hat.
9. Benutzung dieser Ausrüstung in hochkorrosiven
oder explosionsgefährdeten Bereichen.
10. Benutzung dieser Ausrüstung außerhalb des in
dieser Anleitung angegebenen Temperaturbereichs.
11. Benutzung
ausgezeichneter körperlicher Verfassung zu sein.
12. Benutzung
dieser
schwangere Frau.
13. Benutzung
dieser
Sicherheitsfunktion
Elemente durch die Sicherheitsfunktion eines
anderen Elements beeinträchtigt wird oder diese
beeinträchtigt.
14. Benutzung dieser Ausrüstung zur Sicherung einer
Materiallast.
15. Durchführung der Reparatur oder Wartung dieser
Ausrüstung ohne entsprechende Sachkunde für
PSAgA oder schriftliche Befugnis durch Tractel
16. Benutzung
dieser
unvollständig ist, wenn sie vorher demontiert wurde
oder wenn Bauteile von einer nicht von Tractel
qualifizierten Person ersetzt wurden.
17. Benutzung eines Anschlagpunkts zu einem anderen
als dem vorgesehenen Zweck: Anschlagpunkt zum
Schutz von Bedienern gegen Absturz.
18. Installation
eines Anschlagpunkts
Träger, dessen mechanische Festigkeit an einem
beliebigen Punkt der Einsatzlänge weniger als
13 kN beträgt.
19. Installation des Anschlagpunkts nach anderen als
den in dieser Anleitung beschriebenen Verfahren.
die
20. Installation des Anschlagpunkts, wenn mindestens
eine der Abmessungen des Trägers nicht mit dem
Anschlagpunktmodell übereinstimmt.
21. Installation eines Anschlagpunkts rollclamp oder
rollbeam auf einem Träger mit einer Abweichung
von der Horizontalen über 2°.
22. Installation eines Anschlagpunkts rollclamp oder
rollbeam auf einem Träger, dessen Anschläge nicht
funktionstüchtig sind.
23. Anschlagen an einem Anschlagpunkt mit einem
Karabinerhaken, der nicht aus Draht ist oder dessen
Drahtdurchmesser weniger als 8 mm beträgt.
24. Benutzung des Anschlagpunkts rollclamp, wenn
die Anschlagöse aus Gurtband beschädigt ist oder
dieser
Ausrüstung,
Ausrüstung
durch
Ausrüstung,
wenn
eines
der
verbundenen
Ausrüstung,
wenn
auf
ohne
in
eine
die
.
®
sie
®
einem