Überprüfung und Reparatur der an Flurförderzeugen verwendeten Gabeln:
Die derzeit verwendeten Gabeln müssen mindestens alle 12 Monate (im Falle einer
einseitigen Schwenkbetätigung) auf Beschädigung oder dauerhafte Deformation
überprüft werden. Bei intensiver Nutzung sind häufigere Überprüfungen erforderlich.
Die Tragfähigkeit eines einzelnen Gabelzinkens: Bei paarweise verwendeten Gabeln
(normale Konfiguration) muss die Nenn-Tragfähigkeit der einzelnen Zinken mindes-
tens die Hälfte der Nenn-Tragfähigkeit des Flurförderzeugs gemäß Vorgaben des
Herstellers betragen und der Lastschwerpunktabstand (Nennwert) muss auf dem Ty-
penschild des Flurförderzeugs angegeben sein.
Prüfung: Die Gabeln müssen sorgfältig und regelmäßig von qualifiziertem Personal
überprüft werden, um Beschädigungen, Risse, dauerhafte Deformationen etc. zu er-
kennen, die sich negativ auf die sichere Anwendung auswirken könnten. Alle Gabeln,
die derartige Mängel aufweisen, müssen ausgetauscht oder außer Betrieb genom-
men werden und können gegebenenfalls nicht weiter verwendet werden, wenn sie
vom Gabelhersteller oder einem entsprechend qualifizierten Sachverständigen nicht
zufrieden stellend repariert werden konnten.
1. Oberflächenrisse: Die Gabel und insbesondere die Unterseite und die Schweiß-
nähte, mit denen alle Anbaugeräte am Gabelkörper verbunden sind, müssen
einer gründlichen Sichtprüfung auf Risse und – falls erforderlich – einer zerstö-
rungsfreien Materialprüfung zur Erkennung von Rissen unterzogen werden. Die
Überprüfung auf Risse muss alle speziellen Befestigungen zwischen Gabelkör-
per und Gabelträger abdecken, einschließlich aller verschraubten Systeme und
geschmiedeter Befestigungen für Einhängevorrichtungen oder wellenförmiger
Lastenträger-Aufnahmemittel. Die Gabeln dürfen nicht wieder in Betrieb genom-
men werden, wenn Risse gefunden wurden.
2. Geradlinigkeit des Gabelblattes und des Gabelrückens: Überprüfen Sie die
Geradlinigkeit der Oberseite des Gabelblattes und die Vorderseite des Gabelrü-
ckens. Wenn die Abweichung von der geraden Linie mehr als 0,5% der Gabel-
blattlänge bzw. der Höhe des Gabelrückens überschreitet, darf die Gabel erst
wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie ordnungsgemäß repariert
wurde.
3. Gabelwinkel (zwischen der Oberseite des Gabelblattes und dem Gabelrücken,
der auf die Last ausgerichtet ist): Jede Gabel mit einer Abweichung von mehr als
3 Grad zur ursprünglichen Spezifikation darf nicht wieder in Betrieb genommen
werden. Die außer Betrieb genommene Gabel muss neu ausgerichtet und
erneut überprüft werden.
4. Unterschiedliche Höhe der Gabelspitzen: Sie stellen die Höhendifferenz eines
Gabelpaares fest, die am Gabelträger angebracht sind. Wenn die Höhendiffe-
renz der Gabelspitzen mehr als 3% der Gabelblattlänge überschreitet, darf das
Gabelpaar erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem es ordnungsge-
mäß repariert wurde.
5. Positionsverriegelung (falls in der ursprünglichen Konfiguration vorhanden): Es
muss überprüft werden, dass sich die Positionsverriegelung in einem ordnungs-
gemäßen Zustand befindet und korrekt funktioniert. Wenn ein Fehler festgestellt
wurde, darf die Gabel erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie
ordnungsgemäß repariert wurde.
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