3. Verpackung, Transport und Lagerung
Das Kapitel Sicherheitshinweise ist zu beachten!
3.1 Verpackung
Eine Verpackung der Behälter zum Zwecke des Transports
bzw. der Lagerung ist bei Beachtung der nachfolgenden
Punkte nicht notwendig.
Hinweis: Der Eintrag von Fremdkörpern (Schmutz, Staub
etc.) während der Verbauphase in die Kläranlage ist zu ver-
meiden. Ggf. sind an allen Öffnungen Abdeckungen anzu-
bringen.
3.2 Transport
• Der Transport ist nur von solchen Firmen durchzuführen,
die über fachliche Erfahrungen, geeignete Geräte, Einrich-
tungen und Transportmittel, sowie ausreichend geschul-
tes Personal verfügen.
• Die Behälter müssen so transportiert werden, daß sie nicht
unzulässig belastet werden und dass eine Lageverände-
rung während des Transports ausgeschlossen ist. Im Falle
einer Verspannung ist diese so vorzunehmen, dass eine
Beschädigung der Behälter ausgeschlossen ist (z.B. Ver-
wendung von Gewebe- oder Schlaufengurten). Die Ver-
wendung von Drahtseilen oder Ketten ist nicht zulässig.
• Beim Abheben, Verfahren und Absetzen der Behälter
müssen stoßartige Beanspruchungen vermieden werden.
Kommt ein Gabelstapler zum Einsatz, müssen während
der Fahrt mit dem Gabelstapler die Behälter gesichert
werden. Ein Rollen oder Schleifen der Behälter über den
Untergrund ist nicht zulässig. Auf der Ladefläche eines
LKW darf der Behälter für Zwecke der Be- und Entladung
geschoben und gezogen werden.
• Die Behälter sind gegen unzulässige Lageveränderungen
während der Beförderung zu sichern. Durch die Art der
Befestigung dürfen die Behälter nicht beschädigt werden.
3.3 Lagerung
Sollte eine Lagerung der Behälter vor dem Einbau erforder-
lich sein, so darf diese nur kurzzeitig und auf ebenem, von
scharfkantigen Gegenständen befreitem Untergrund ge-
schehen. Bei Lagerung im Freien sind die Behälter gegen
Beschädigung, Sturmeinwirkung und Verschmutzung zu
schützen.
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