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SUHNER MACHINING EFC-02 Serie Dossier Technique page 8

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  • FRANÇAIS, page 16
1. S
IchERhEITShINwEIS
1.1 A
llgemeine sicherheitstechnische
se
Diese Betriebsanleitung gilt für die unvollständige Ma-
schine EFC-02.
Nur qualifiziertes Personal darf die unvollständige
Maschine handhaben.
Der Arbeitsbereich muss so abgegrenzt sein,
dass keine Gefährdung nach aussen treten kann. Er muss
frei und gegen unererlaubten Zutritt abgesichert sein.
1.2 B
estimmungsgemässe
Die unvollständige Maschine ist bestimmt für die Verwen-
dung in Sondermaschinen / Roboterzellen zum Schleifen,
Entgraten, Mattieren, Strukturieren, Bürsten, Polieren und
Glätten von Metall, Holz, Kunststoffen und dergleichen.
Handlingprozesse sind ebenfalls zulässig.
Die unvollständige Maschine ist ausschliesslich in der
Industrie zu gebrauchen und darf nur im automatisierten
Betrieb, also nicht manuell, verwendet werden.
Die unvollständige Maschine darf nur in nicht-explosi-
onsgefährdeter Umgebung, in der sich keine brennbaren
Flüssigkeiten, Gase oder Stäube befinden, verwendet
werden!
1.3 n
icht Bestimmungsgemässe
Alle anderen als unter Pkt. 1.2 beschriebenen Ver-
wendungen gelten als nicht bestimmungsgemäs-
se Verwendung und sind deshalb nicht zulässig.
1.4 e
inBAuerklärung
Hiermit erklärt der Hersteller SUHNER Schweiz AG, In-
dustriestrasse 10, CH-5242 Lupfig, der unvollständigen
Maschine (Typ und Serien-Nr. siehe Rückseite) dass
folgende grundlegenden Anforderungen der Richtlinie
2006/42/EG nach Anhang I zur Anwendung kommen und
eingehalten werden: 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.2.1, 1.2.3, 1.3.2,
1.3.3, 1.3.4, 1.3.6, 1.5.1, 1.5.2, 1.5.4, 1.5.5, 1.5.6, 1.5.7,
1.5.8, 1.5.9, 1.5.10, 1.5.13, 1.6.1. 1.6.2, 1.6.3, 1.6.4 und 1.7.
Für die unvollständige Maschine wurde eine technische
Dokumentation nach Anhang VII der Maschinenrichtli-
nie erstellt. Dokumentbevollmächtigter: M.Maglione Au-
torisierten Stellen wird auf begründetem Verlangen die
technischen Dokumentationen in Papier- oder elektro-
nischer Form zur Verfügung gestellt. Diese unvollständige
Maschine darf nur dann in Betrieb genommen werden,
wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in welche die
unvollständige Maschine eingebaut wurde, den Bestim-
mungen der Maschinenrichtlinie entspricht.
CH-Lupfig, 11/2022.
M.Maglione/Divisionsleiter
8
h
inwei
V
erwendung
V
erwendung
(O
)
riginAl
1.5 i
ntegrAtiOn in
Es liegt in der Verantwortung des Anwenders, den
EFC-02 sowie daran montierte Werkzeuge in den
-
Not-Halt-Kreis der Anlage zu integrieren, in die
diese eingebaut wurden. Stoppkategorie 0 nach EN ISO
13850: Wenn bei Betätigung des Not-Halt-Kreises die En-
ergiezufuhr des EFC-02 unterbrochen wird, kann dieser
keine aktive Hubbewegung mehr ausführen, ist jedoch
auch nicht fixiert. Je nach Einbaulage kann sich der EFC-
02 dabei noch durch die Schwerkraft unkontrolliert bis zur
unteren oder oberen Endlage bewegen.
2.1 s
icherheitshinweise zur
Vor jeglichen Arbeiten an der unvollstän-
digen Maschine ist sicherzustellen, dass
diese
an keiner Energiequelle angeschlossen
ist. Der Inverkehrbringer hat dafür zu sorgen, dass keine
Personen während des Betriebs in physischen Kontakt
mit der unvollständigen Maschine geraten können.
Der Elektroanschluss muss durch eine Fachperson den
örtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt werden.
Die örtlichen Erdungsvorschriften sind zu beachten, ent-
sprechend auszuführen und zu kontrollieren.
Bei extremen Einsatzbedingungen mit starker Staubent-
wicklung eine Staubabsauganlage verwenden.
Die Betriebsspannung 48V darf nicht überschritten wer-
den.
2.2 m
OntAgeAnleitung
Die Montage der unvollständigen
Maschine muss zu zweit durchge-
führt werden. Die unvollständige
Maschine muss immer mit zwei Händen getragen wer-
den. EFC-02 nie am Faltenbalg festhalten. Bei starkem
Druck auf den Faltenbalg und gleichzeitigem Einfahren
des EFC-02 besteht Quetschgefahr an Fingern.
2.2.1 A
dApterplAtte
Kontaktflächen zwischen dem EFC-02 und der Adapter-
platte und zwischen der Adapterplatte und dem Roboter/
statischen Aufnahme müssen sauber und eben sein.
n
-h
-k
Ot
Alt
reis
2. I
NbETRIEbNahmE
i
nBetrieBnAhme

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