Wartung und Pflege
6.4
Prüfungspflicht
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Gerät mindestens jährlich durch einen Sachkundigen
geprüft und festgestellte Mängel sofort beseitigt werden (→ siehe DGUV Vorschrift 1-54 und DGUV
Regel 100-500).
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Die dementsprechenden gesetzlichen Bestimmungen u. die der Konformitätserklärung sind zu
beachten!
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Die Durchführung der Sachkundigenprüfung kann auch durch den Hersteller Probst GmbH erfolgen.
Kontaktieren Sie uns unter:
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Wir empfehlen, nach durchgeführter Prüfung und Mängelbeseitigung des Gerätes die Prüfplakette
„Sachkundigenprüfung / Expert inspection" gut sichtbar anzubringen (Bestell-Nr.: 2904.0056+Tüv-
Aufkleber mit Jahreszahl).
Die Sachkundigenprüfung ist unbedingt zu dokumentieren!
Gerät
Jahr
6.5
Hinweis zum Typenschild
Gerätetyp, Gerätenummer und Baujahr sind wichtige Angaben zur Identifikation des Gerätes. Sie sind bei
Ersatzteilbestellungen, Gewährleistungsansprüchen und sonstigen Anfragen zum Gerät stets mit
anzugeben.
Die maximale Tragkraft gibt an, für welche maximale Belastung das Gerät ausgelegt ist.
Die maximale Tragkraft darf nicht überschritten werden.
Das im Typenschild bezeichnete Eigengewicht ist bei der Verwendung am Hebezeug/Trägergerät (z.B. Kran,
Kettenzug, Gabelstapler, Bagger...) mit zu berücksichtigen.
Beispiel:
6.6
Hinweis zur Vermietung/Verleihung von PROBST-Geräten
Bei jeder Verleihung/Vermietung von PROBST-Geräten muss unbedingt die dazu gehörige Original
Betriebsanleitung mitgeliefert werden (bei Abweichung der Sprache des jeweiligen Benutzerlandes, ist
zusätzlich die jeweilige Übersetzung der Original Betriebsanleitung mit zuliefern)!
5720.0030
service@probst-handling.com
Datum
Sachkundiger
V7
19 / 19
Firma
DE