stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten
unentgeltlich abgeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der
Altgeräte sichergestellt ist. Die Rückgabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist die Rückgabe unter bestimmten Voraussetzungen auch
bei Vertreibern möglich.
Gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind die folgen-
den Vertreiber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet:
• Elektro-Fachgeschäfte, mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elekt-
ronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern
• Lebensmitteläden mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens
800 Quadratmetern, die mehrmals pro Jahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
• Versandhandel, wobei die Pflicht zur 1:1-Rücknahme im privaten Haus-
halt nur für Wärmeüberträger (Kühl-/Gefriergeräte, Klimageräte u.a.),
Bildschirmgeräte und Großgeräte gilt. Für die 1:1-Rücknahme von
Lampen, Kleingeräten und kleinen IT- u. Telekommunikationsgeräten
sowie die 0:1-Rücknahme müssen Versandhändler Rückgabemöglich-
keiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher bereitstellen.
Diese Vertreiber sind verpflichtet,
• bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen
Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das
im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt,
am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen und
• auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Ab-
messung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;
die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronik-
gerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt.
460437_2401_V3.0_silv_Blutdruckmessgeraet_Content_OS.indd 33
460437_2401_V3.0_silv_Blutdruckmessgeraet_Content_OS.indd 33
DE/AT/CH
33
29.05.24 10:51
29.05.24 10:51