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Ambiano KM4 Mode D'emploi page 32

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Entsorgung
Altgerät entsorgen
Anwendbar in der Europäischen Union und anderen europäischen Staaten mit
Systemen zur getrennten Sammlung von Wertstoffen.
Das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne bedeutet, dass
Elektro- und Elektronikgeräte nicht zusammen mit dem Hausmüll
entsorgt werden dürfen. Verbraucher sind gesetzlich dazu verpflichtet,
Elektro- und Elektronikgeräte am Ende ihrer Lebensdauer einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Auf
diese Weise wird eine umwelt- und ressourcenschonende Verwertung sichergestellt.
Batterien und Akkumulatoren, die nicht fest vom Elektro- oder Elektronikgerät
umschlossen sind und zerstörungsfrei entnommen werden können, sind vor der
Abgabe des Geräts an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen und einer
vorgesehenen Entsorgung zuzuführen. Das Gleiche gilt für Lampen, die
zerstörungsfrei aus dem Gerät entnommen werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer aus privaten Haushalten können diese bei
den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder bei den von
den Herstellern bzw. Vertreibern eingerichteten Sammelstellen abgeben. Die
Abgabe von Altgeräten ist unentgeltlich.
Diese kostenlose Rücknahmepflicht gilt sowohl bei Kauf im Geschäft als auch bei
einer Lieferung an die Wohnadresse. Erfüllungsort der Rücknahmepflicht ist gleich
dem Erfüllungsort der Lieferung. Transportkosten dürfen für die
zurückgenommenen Geräte nicht verrechnet werden.
Generell haben Vertreiber die Pflicht, die unentgeltliche Rücknahme von Altgeräten
durch geeignete Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu
gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur unentgeltlichen Abgabe eines Altgeräts bei
einem rücknahmepflichtigen Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges Neugerät mit
einer im Wesentlichen gleichen Funktion erwerben. Diese Möglichkeit besteht auch
bei Lieferungen an einen privaten Haushalt. Im Fernabsatzhandel beschränkt sich
die Möglichkeit einer unentgeltlichen Abholung bei Erwerb eines Neugeräts auf
Wärmeüberträger, Bildschirmgeräte und Großgeräte, die mindestens eine
Außenkante mit einer Länge von mehr als 50 cm besitzen. Der Vertreiber hat den
Verbraucher bei Abschluss des Kaufvertrags bezüglich einer entsprechenden
Rückgabeabsicht zu befragen. Abgesehen davon können Verbraucher bis zu drei
Altgeräte einer Geräteart bei einer Sammelstelle eines Vertreibers unentgeltlich
abgeben, ohne dass dies an den Erwerb eines Neugeräts geknüpft ist. Allerdings
dürfen die Kantenlängen der jeweiligen Geräte 25 cm nicht überschreiten.
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