Inhaltsverzeichnis
Vorschriften ....................................................... 4
4.8 Anbauteile ..................................................... 8
9. Restrisiken ......................................................... 12
11. Ersatzteile .......................................................... 12
14. Reparatur ........................................................... 14
Anschlagketten 12/2021 / Änderungen vorbehalten!
2
Vorwort
• Vor der Inbetriebnahme/Nutzung/Prüfung des
Anschlagmittels muss der Anwender/Prüfer anhand
der Betriebsanleitung unterwiesen sein, er muss sie
aufmerksam gelesen und verstanden haben!
• Die Sicherheitshinweise sind zu beachten!
• Die Betriebsanleitung muss immer bei dem bzw. in
unmittelbarer Nähe des Produktes aufbewahrt werden!
Begriffe
Befähigte Person
Die zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und
ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen
Kenntnisse zur Prüfung der Anschlagmittel verfügt.
Des Weiteren ist eine zur Prüfung befähigte Person mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Technik, (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche
und normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut.
Die Tätigkeit als zur Prüfung befähigte Person setzt eine
schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber voraus.
Ebenso muss die zur Prüfung befähigte Person anhand
dieser Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
gelesen und verstanden haben.
Die erforderliche besondere Qualifikation muss durch
die erfolgreiche Teilnahme an innerbetrieblichen oder
externen Fort- oder Weiterbildungen erfolgen.
Fachkundige Person
Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnis-
se verfügt und wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung,
Berufserfahrung oder einer zeitnah ausgeübten entspre-
chenden beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse auf
dem Gebiet des Anschlagens besitzt.
Des Weiteren ist eine fachkundige Person soweit mit
den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten
Regeln der Technik (siehe hierzu Kapitel 3 Gesetzliche
und normative Grundlagen sowie Vorschriften) vertraut,
dass sie eine sichere Nutzung von Anschlagmitteln
beurteilen kann.
Ebenso muss die fachkundige Person anhand dieser
Betriebsanleitung unterwiesen sein, sie muss sie
gelesen und verstanden haben.
Für eine Tätigkeit als fachkundige Person wird eine
schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber
vorausgesetzt.
Die Fachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Teilnahme
an regelmäßigen Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.