Jungheinrich EKS 314 Instructions De Service page 57

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Zwischen den Hindernissen und den frei verfahrbaren Flurförderzeugen (einschl. La-
dung) sollte ein Abstand von mindestens 1,5 ft (450mm) eingehalten werden. Alle an-
deren Bereiche mit eingeschränktem Freiraum müssen für die Flurförderzeuge ge-
sperrt und deutlich durch Schilder, Markierungen, Lichtsignale oder auf eine andere
Weise gekennzeichnet werden.
– Automatische Flurförderzeug-Führungssysteme sollten nicht durch die von Fuß-
gängern häufig benutzten Durchgänge verlaufen, sofern die Öffnung nicht breit ge-
nug ist, damit sich das Personal außerhalb des Führungspfads aufhalten kann. Das
Öffnen und Schließen nicht angetriebener Türen sollte durch ein Warnsignal be-
gleitet werden, das das in der Nähe des Durchgangs befindliche Personal warnt
oder fernhält.
– Um das Risiko auszuschließen, dass eine Brandschutztür nicht vollständig ge-
schlossen werden kann, reagiert das Flurförderzeug auf ein geeignetes Signal -
zum Beispiel von einem Begrenzungsschalter und/oder von einem Wärmesensor -
und hält vor der Brandschutztür an.
– Durch die Planung und den Aufbau des Systems muss ausgeschlossen sein, dass
ein Flurförderzeug oder dessen Ladung in der normalen Anhalteposition das
Schließen einer Brandschutztür verhindern kann.
Teile der Ladung, der Maschine, des Materials oder der Konstruktionseinrichtungen,
die dauerhaft oder vorübergehend in den normalen Betriebsbereich hineinragen,
müssen entsprechend geschützt und deutlich erkennbar gekennzeichnet werden.
Beleuchtung der Betriebsbereiche: Die Betriebsbereiche müssen gemäß ANSI/
IES RP7 ausreichend beleuchtet sein, siehe auch 29 CFR 1910.178 (h) in Bezug auf
die Nachrüstung zusätzlicher Lampen für die Richtungsanzeige.
Der Betreiber ist dafür verantwortlich, ein Flurförderzeug mit Arbeitsbeleuchtung aus-
zustatten, wenn dies aufgrund der Betriebsbedingungen erforderlich ist.
Lärmpegel: Der Einsatz von angetriebenen Flurförderzeugen kann zu einem erhöh-
ten Lärmpegel in der Arbeitsumgebung beitragen. Daher sollte die Lärmbelästigung
der Mitarbeiter in der Arbeitsumgebung berücksichtigt werden.
Laderampen: Laderampen (Ladegänge) dürfen nicht befahren werden.
Lastkraftwagen mit/ohne Anhänger und Eisenbahn-Waggons: Lastkraftwagen
mit/ohne Anhänger und Eisenbahn-Waggons dürfen nicht befahren werden. Außer-
dem dürfen Eisenbahn-Waggons oder Anhänger nicht mit einem angetriebenen Flur-
förderzeug bewegt werden.
Boden und Boden-Beschaffenheit: Die Bereiche, in denen die Flurförderzeuge ein-
gesetzt werden, müssen waagerecht und glatt sein und dürfen keine Spalten, Boden-
entwässerungen etc. aufweisen.
Der Boden muss entsprechend gepflegt werden, um ihn frei von Verschmutzungen
und Flüssigkeiten zu halten, die den sicheren Betrieb des Flurförderzeuges beein-
trächtigen.
In dem Bereich sind Rampen und Gefälle verboten.
E 28

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