32. Entsorgung
VERPACKUNG
Ihr Gerät befindet sich zum Schutz vor Transportschäden in einer Verpa-
ckung. Verpackungen sind aus Materialien hergestellt, die umweltscho-
nend entsorgt und einem fachgerechten Recycling zugeführt werden
können.
GERÄT (NUR FÜR DEUTSCHLAND)
Alle mit dem nebenstehenden Symbol gekennzeichneten Elektro- bzw.
Elektronikgeräte dürfen nicht im normalen Hausmüll entsorgt werden,
sondern sind vom Endnutzer am Ende ihrer Lebenserwartung einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.
Die Endnutzer haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom
Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem
Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfas-
sungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen und einer separaten
Sammlung zuzuführen.
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von
mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit
einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die
mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgerä-
te anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet, bei der
Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnut-
zer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentli-
chen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Ab-
gabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen
und auf Verlangen des Endnutzers unabhängig vom Kauf eines neuen
Elektro- oder Elektronikgerätes bis zu drei Altgeräte pro Geräteart, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhan-
delsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu-
nehmen.
Bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte
des Vertreibers als Verkaufsfläche sowie alle Lager- und Verkaufsflächen
des Vertreibers als Gesamtverkaufsfläche. Zudem ist bei einem Vertrieb
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bei Abgabe des
neuen Elektro- bzw. Elektronikgerätes durch Auslieferung bei einem pri-
vaten Haushalt die unentgeltliche Abholung des Altgerätes bei diesem
Ort der Abgabe auf Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 der Anlage 1 zu §
2 Abs. 1 ElektroG beschränkt (Wärmeüberträger, Bildschirme, Monitore
und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Qua-
dratzentimetern enthalten, Großgeräte).
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