Hersteller-Garantieerklärung
(Europäische Union)
1. Umfang der Herstellergarantie
Truma gewährt als Hersteller des Gerätes dem Verbraucher
eine Garantie, die etwaige Material- und/oder Fertigungsfehler
des Gerätes abdeckt.
Diese Garantie gilt in den Mitgliedsstaaten der europäischen
Union sowie in den Ländern Island, Norwegen, Schweiz und
Türkei. Verbraucher ist die natürliche Person, die als erstes das
Gerät vom Hersteller, OEM oder Fachhändler erworben hat
und es nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbstän-
digen beruflichen Tätigkeit weiterveräußert oder bei Dritten
installiert.
Die Herstellergarantie gilt für die oben genannten Mängel, die
innerhalb der ersten 24 Monate seit Abschluss des Kaufver-
trages zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher eintre-
ten. Der Hersteller oder ein autorisierter Servicepartner wird
solche Mängel durch Nacherfüllung, das heißt nach seiner
Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen.
Defekte Teile gehen in das Eigentum des Herstellers bzw. des
autorisierten Servicepartners über. Sofern das Gerät zum Zeit-
punkt der Mangelanzeige nicht mehr hergestellt wird, kann
der Hersteller im Fall einer Ersatzlieferung auch ein ähnliches
Produkt liefern.
Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garantiefrist hin-
sichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile nicht von
neuem, sondern die alte Frist läuft für das Gerät weiter. Zur
Durchführung von Garantiearbeiten sind nur der Hersteller
selbst oder ein autorisierter Servicepartner berechtigt. Die im
Garantiefall anfallenden Kosten werden direkt zwischen dem
autorisierten Servicepartner und dem Hersteller abgerechnet.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) sowie Anfahrtskosten des autorisierten
Servicepartners oder Herstellers können nicht als Garantieleis-
tung anerkannt werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz-
ansprüche des Verbrauchers oder Dritter, sind ausgeschlos-
sen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
Die geltenden gesetzlichen Sachmängelansprüche des Ver-
brauchers gegenüber dem Verkäufer im jeweiligen Erwerbs-
land bleiben durch die freiwillige Garantie des Herstellers
unberührt. In einzelnen Ländern kann es Garantien geben,
die durch die jeweiligen Fachhändler (Vertragshändler, Truma
Partner) ausgesprochen werden. Diese kann der Verbraucher
direkt über seinen Fachhändler, bei dem er das Gerät gekauft
hat, abwickeln. Es gelten die Garantiebedingungen des Lan-
des, in dem der Ersterwerb des Gerätes durch den Verbrau-
cher erfolgt ist.
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2. Ausschluss der Garantie
Der Garantieanspruch besteht nicht:
– infolge unsachgemäßer, ungeeigneter, fehlerhafter, nach-
lässiger oder nichtbestimmungsgemäßer Verwendung des
Geräts,
– infolge unsachgemäßer Installation, Montage oder
Inbetriebnahme entgegen der Gebrauchs- und
Einbauanweisung,
– infolge unsachgemäßem Betrieb oder Bedienung entgegen
der Gebrauchs- und Einbauanweisung, insbesondere bei
Missachtung von Wartungs-, Pflege- und Warnhinweisen,
– wenn Installationen, Reparaturen oder Eingriffe von nicht
autorisierten Partnern durchgeführt werden,
– für Verbrauchsmaterialien, Verschleißteile und bei
natürlicher Abnutzung,
– wenn das Gerät mit Ersatz-, Ergänzungs- oder Zubehörtei-
len versehen wird, die keine Originalteile des Herstellers
sind oder vom Hersteller nicht freigegeben worden sind.
Dies gilt insbesondere im Fall einer vernetzten Steuerung
des Geräts, wenn die Steuergeräte und Software nicht von
Truma freigegeben wurden oder wenn das Truma Steuerge-
rät (z. B. Truma CP plus, Truma iNetBox) nicht ausschließ-
lich für die Steuerung von Truma Geräten oder von Truma
freigegebenen Geräten verwendet wird,
– infolge von Schäden durch Fremdstoffe (z. B. Öle, Weich-
macher im Gas), chemische oder elektrochemische Einflüs-
se im Wasser oder wenn das Gerät sonst mit ungeeigneten
Stoffen in Berührung gekommen ist (z. B. chemische Pro-
dukte, entflammbare Stoffe, ungeeignete Reinigungsmittel),
– infolge von Schäden durch anormale Umwelt- oder sach-
fremde Betriebsbedingungen,
– infolge von Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatas-
trophen, sowie durch andere Einflüsse, die nicht von Truma
zu verantworten sind,
– infolge von Schäden, die auf unsachgemäßen Transport zu-
rückzuführen sind,
– infolge von Veränderungen am Gerät einschließlich an Er-
satz-, Ergänzungs- oder Zubehörteilen und deren Installati-
on, insbesondere der Abgasführung oder am Kamin durch
den Endkunden oder durch Dritte.
3. Geltendmachung der Garantie
Die Garantie ist bei einem autorisierten Servicepartner oder
beim Truma Servicezentrum geltend zu machen. Alle Adres-
sen und Telefonnummern finden Sie unter www.truma.com
im Bereich „Service".
Die Anschrift des Herstellers lautet:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Truma Servicezentrum
Wernher-von- Braun-Straße 12
85640 Putzbrunn, Deutschland
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir
bei Kontaktaufnahme die folgenden Informationen bereit zu
halten:
– detaillierte Mangelbeschreibung
– Seriennummer des Gerätes
– Kaufdatum
Der autorisierte Servicepartner oder das Truma Servicezent-
rum legen jeweils die weitere Vorgehensweise fest. Um even-
tuelle Transportschäden zu vermeiden, darf das betroffene
Gerät nur nach vorheriger Rücksprache mit dem autorisierten
Servicepartner oder dem Truma Servicezentrum versendet
werden.
Wenn der Garantiefall vom Hersteller anerkannt wird, über-
nimmt der Hersteller die Transportkosten. Liegt kein Garan-
tiefall vor, wird der Verbraucher entsprechend informiert und
die Reparatur- und Transportkosten gehen zu seinen Lasten.
Von Einsendungen ohne vorherige Rücksprache bitten wir
abzusehen.