Konformitätserklärung; Truma Hersteller-Garantieerklärung - Truma Combi D 6 Mode D'emploi

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  • FRANÇAIS, page 18
Konformitätserklärung
1. Stammdaten des Herstellers
Name:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG
Anschrift:
Wernher-von-Braun-Str. 12, D-85640 Putzbrunn
2. Identifikation des Gerätes
Typ / Ausführung:
Diesel-Kombinationsheizgerät / Combi D 6
3. Erfüllt die Anforderungen folgender Richtlinien
3.1 Heizgeräte-Richtlinie 2001/56/EG, 2004/78/EG, 2006/119/EG
3.2 Funkentstörung in KFZ 72/245/EWG
(mit den Ergänzungen)
3.3 Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG
3.4 Trinkwasser-Richtlinie 98/83/EWG
3.5 Heizungssysteme in KFZ UN ECE R122
3.6 Funkentstörung in KFZ UN ECE R10
und trägt die Typgenehmigungsnummern
e1 00 0232, E1 122R–00 0232
e1 03 5277, E1 10R–03 5277
und das CE-Zeichen.
4. Grundlage des Konformitätsnachweises
2001/56/EG, 2004/78/EG, 2006/119/EG; 2004/104/EG,
2005/83/EG, 2006/28/EG; DIN 2001-2; KTW, DVGW W 270;
2000/53/EG; UN ECE R122, UN ECE R10
5. Überwachende Stelle
Kraftfahrt-Bundesamt
6. Angaben zur Funktion des Unterzeichners
Unterschrift: Dr. Andreas Schmoll
Geschäftsleitung Technik
Truma Hersteller-Garantieerklärung
1. Garantiefall
Der Hersteller gewährt Garantie für Mängel des Gerätes, die
auf Material- oder Fertigungsfehler zurückzuführen sind. Da-
neben bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer fort.
Der Garantieanspruch besteht nicht:
2. Umfang der Garantie
Die Garantie gilt für Mängel im Sinne von Ziffer 1, die inner-
halb von 24 Monaten seit Abschluss des Kaufvertrages zwi-
schen dem Verkäufer und dem Endverbraucher eintreten. Der
Hersteller wird solche Mängel durch Nacherfüllung beseitigen,
das heißt nach seiner Wahl durch Nach besserung oder Ersatz-
lieferung. Leistet der Hersteller Garantie, beginnt die Garan-
tiefrist hinsichtlich der reparierten oder ausgetauschten Teile
nicht von neuem, sondern die alte Frist läuft weiter. Weiterge-
hende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche
des Käufers oder Dritter sind ausgeschlos sen. Die Vorschriften
des Produkthaftungs gesetzes bleiben unberührt.
Die Kosten der Inanspruch nahme des Truma Werks kun den-
dienstes zur Beseitigung eines unter die Garantie fallenden
Mangels – insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten – trägt der Hersteller, soweit der Kundendienst
innerhalb von Deutschland eingesetzt wird. Kundendienstein-
sätze in anderen Ländern sind nicht von der Garantie gedeckt.
Zusätzliche Kosten aufgrund erschwerter Aus- und Einbau-
bedingungen des Gerätes (z. B. Demontage von Möbel- oder
Karosserieteilen) können nicht als Garantieleistung anerkannt
werden.
3. Geltendmachung des Garantiefalles
Die Anschrift des Herstellers lautet:
Truma Gerätetechnik GmbH & Co. KG,
Wernher-von-Braun-Straße 12,
85640 Putzbrunn, Deutschland
Putzbrunn, 21.09.2009
Bei Störungen wenden Sie sich bitte an das Truma Service-
zentrum oder an einen unserer autorisierten Servicepartner
(siehe Truma Serviceheft oder www.truma.com). Bezeichnen
Sie bitte Ihre Beanstandungen im Detail und geben Sie die Fa-
briknummer des Gerätes sowie das Kaufdatum an.
Damit der Hersteller prüfen kann, ob ein Garantiefall vorliegt,
ist durch den Endverbraucher das Gerät auf seine Gefahr zum
Hersteller / Servicepartner zu bringen oder ihm zu übersen-
den. Bei Schäden am Wärmetauscher ist der verwendete Gas-
druckregler mit einzusenden.
Bei Klimageräten:
Zur Vermeidung von Transportschäden darf das Gerät nur
nach Rücksprache mit dem Truma Servicezentrum Deutsch-
land oder dem jeweiligen autorisierten Servicepartner versandt
werden. Andernfalls trägt das Risiko für eventuell entstehende
Transportschäden der Versender.
Bei Einsendung ins Werk bitte per Frachtgut versenden. Im
Garantiefall übernimmt das Werk die Transportkosten bzw.
Kosten der Einsendung und Rücksendung. Liegt kein Garan-
tiefall vor, gibt der Hersteller dem Kunden Bescheid und nennt
die vom Hersteller nicht zu übernehmenden Reparatur kosten;
in diesem Fall gehen auch die Versandkosten zu
Lasten des Kunden.
für Verschleißteile und bei natürlicher Abnutzung,
infolge Verwendung von anderen als Truma Originalteilen in
den Geräten,
bei Gasdruck-Regelanlagen infolge Schäden durch Fremd-
stoffe (z. B. Öle, Weichmacher) im Gas,
infolge Nichteinhaltung der Truma Einbau- und Gebrauchs-
anweisungen,
infolge unsachgemäßer Behandlung,
infolge unsachgemäßer Transportverpackung.
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