ANSI/ASSP Z359.11 American National Standard
Anhang A
12. Frontal – Die Frontalbefestigung dient als Leiteraufstiegsverbindung für mitlaufende Auffanggeräte, bei denen keine Möglichkeit besteht,
in eine andere Richtung als die der Füße zu fallen, oder kann für die Arbeitspositionierung verwendet werden. Das Abstützen des Benutzers
nach einem Sturz oder während der Arbeitspositionierung durch die Frontalbefestigung führt zu einer sitzenden Körperposition mit aufrechtem
Oberkörper, wobei sich das Gewicht auf die Oberschenkel und das Gesäß konzentriert. Wenn der Auffanggurt an der Vorderseite befestigt ist,
muss die Last durch den Unterbeckengurt direkt um die Oberschenkel und unter das Gesäß geleitet werden.
Wenn die frontale Befestigung zur Absturzsicherung verwendet wird, sollte die zuständige Person, die die Anwendung bewertet, Maßnahmen
ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Sturz nur mit den Füßen voran erfolgen kann. Dazu kann auch eine Begrenzung der zulässigen freien
Fallstrecke gehören.
13. Schulter – Die Schulterbefestigungselemente müssen als Paar verwendet werden und sind eine zulässige Befestigung für Rettung und
Einsteigen/Bergung. Die Schulterbefestigungselemente dürfen nicht zur Absturzsicherung verwendet werden. Es wird empfohlen, die
Schulterbefestigungselemente in Verbindung mit einem Joch zu verwenden, das ein Spreizelement enthält, um die Schultergurte des
Auffanggurts getrennt zu halten.
14. Taille, hinten – Die hintere Taillenbefestigung darf nur für die Reiserückhaltesysteme verwendet werden. Das hintere Befestigungselement
an der Taille darf nicht zur Absturzsicherung verwendet werden. Unter keinen Umständen darf die hintere Taillenbefestigung für andere
Zwecke als die Rückhalteeinrichtung verwendet werden. Die hintere Befestigung an der Taille darf nur einer minimalen Belastung durch die
Taille des Benutzers ausgesetzt sein und darf niemals dazu verwendet werden, das gesamte Gewicht des Benutzers zu tragen.
15. Hüfte – Die Hüftbefestigungselemente sind als Paar zu verwenden und dürfen nur für die Arbeitspositionierung eingesetzt werden.
Die Hüftbefestigungselemente dürfen nicht zum Auffangen von Stürzen verwendet werden. Hüftbefestigungen werden häufig für die
Arbeitspositionierung von Baumpflegern, Versorgungsarbeitern, die auf Masten klettern, und Bauarbeitern, die Bewehrungsstäbe binden und
auf Schalungswände klettern, verwendet. Die Benutzer werden davor gewarnt, die Hüftbefestigungselemente (oder einen anderen starren
Punkt am Auffanggurt) zu verwenden, um das unbenutzte Ende eines Verbindungsmittels zur Absturzsicherung aufzubewahren, da dies zu
einer Stolpergefahr führen kann oder, im Falle von Verbindungsmittel mit mehreren Beinen, zu einer nachteiligen Belastung des Auffanggurts
und des Trägers durch den unbenutzten Teil des Verbindungsmittels führen kann.
16. Hängesitz – Die Hängesitzbefestigungselemente sind als Paar zu verwenden und dürfen nur für die Arbeitspositionierung eingesetzt werden.
Die Hängesitzbefestigungselemente dürfen nicht zur Absturzsicherung verwendet werden. Hängesitzbefestigungen werden häufig für längere
Arbeitstätigkeiten verwendet, bei denen der Benutzer auf dem zwischen den beiden Befestigungselementen gebildeten Hängesitz sitzen kann.
Ein Beispiel für diese Verwendung wären Fensterputzer an großen Gebäuden.
Inspektion, Wartung und Lagerung der Ausrüstung durch den Benutzer
Benutzer von persönlichen Absturzsicherungssystemen müssen mindestens alle Anweisungen des Herstellers bezüglich der Inspektion, Wartung
und Lagerung der Ausrüstung befolgen. Die Organisation des Benutzers muss die Anweisungen des Herstellers aufbewahren und sie allen
Benutzern zur Verfügung stellen. Siehe ANSI/ASSP Z359.2, „Minimum Requirements for a Comprehensive Managed Fall Protection Program"
(Mindestanforderungen für ein umfassendes Programm zum Schutz gegen Absturz), bezüglich der Inspektion, Wartung und Lagerung der
Ausrüstung durch den Benutzer.
1.
Zusätzlich zu den in der Betriebsanleitung des Herstellers festgelegten Inspektionsanforderungen muss das Gerät vom Benutzer vor jeder
Verwendung und zusätzlich in Abständen von höchstens einem Jahr von einer sachkundigen Person, die nicht der Benutzer ist, inspiziert
werden:
•
Fehlen oder Unleserlichkeit von Markierungen.
•
Fehlen von Elementen, die die Form, Passform oder Funktion der Ausrüstung beeinträchtigen.
•
Anzeichen von Mängeln oder Schäden an den Beschlägen, einschließlich Rissen, scharfen Kanten, Verformung, Korrosion, chemischem
Angriff, übermäßiger Erwärmung, Veränderung und übermäßigem Verschleiß.
•
Anzeichen von Mängeln oder Schäden an Gurtbändern oder Seilen wie Ausfransen, Aufspleißen, Ablösen, Knicken, Verknoten,
Verschlingen, gebrochene oder gerissene Maschen, übermäßige Dehnung, chemischer Angriff, übermäßige Verschmutzung, Abrieb,
Veränderung, erforderliche oder übermäßige Schmierung, übermäßige Alterung und übermäßige Abnutzung.
2.
Die Inspektionskriterien für das Gerät werden von der Organisation des Benutzers festgelegt. Diese Kriterien für die Geräte müssen den in
dieser Norm oder in den Anweisungen des Herstellers festgelegten Kriterien entsprechen oder diese übertreffen, je nachdem, welcher Wert
höher ist.
3.
Werden bei der Inspektion Mängel, Schäden oder eine unzureichende Wartung der Ausrüstung festgestellt, so ist die Ausrüstung dauerhaft aus
dem Verkehr zu ziehen oder vor der Wiederinbetriebnahme einer angemessenen Instandsetzung durch den Hersteller der Originalausrüstung
oder einen von ihm Beauftragten zu unterziehen.
Wartung und Lagerung
1.
Die Wartung und Lagerung der Ausrüstung muss von der Organisation des Benutzers gemäß den Anweisungen des Herstellers durchgeführt
werden. Besondere Probleme, die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben können, sind mit dem Hersteller zu klären.
2.
Geräte, die gewartet werden müssen oder für die eine Wartung vorgesehen ist, sind als unbrauchbar zu kennzeichnen und aus dem Betrieb
zu nehmen.
3.
Die Geräte sind so zu lagern, dass eine Beschädigung durch Umwelteinflüsse wie Temperatur, Licht, UV-Strahlung, übermäßige Feuchtigkeit,
Öl, Chemikalien und deren Dämpfe oder andere schädigende Faktoren ausgeschlossen ist.
ANSI/ASSP Z359 Requirements for Proper Use and
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Maintenance of Full Body Harnesses