Lebensphase
Transport
Installation
Inbetriebnahme
Betrieb
Störungssuche
Instandsetzung
Lagerung
Außerbetriebnahme
Demontage
Entsorgung
2.6
Informelle Sicherheitsmaßnahmen
Bewahren Sie diese Betriebsanleitung stets griffbereit an der Maschine auf.
Beachten Sie ergänzend zu dieser Betriebsanleitung die allgemeingültigen sowie die örtlichen
Regelungen zur Unfallverhütung und zum Umweltschutz.
Halten Sie alle Sicherheits- und Gefahrenhinweise an der Maschine (siehe Kap. 1.7) in lesba-
rem Zustand und erneuern Sie sie gegebenenfalls.
2.7
Funktionstüchtige Schutzeinrichtungen
Vor jedem Ingangsetzen der BS 450 müssen alle Schutzeinrichtungen sachgerecht angebracht
und funktionstüchtig sein (siehe Kap. 7.2).
Schutzeinrichtungen dürfen zu Instandhaltungszwecken entfernt werden –
• nach Stillstand und
• Absicherung gegen Wiederingangsetzen der Maschine (z. B. Trennen von der Stromversor-
gung)
2.8
Organisatorische Maßnahmen
Der Betreiber der BS 450 ist verpflichtet, die erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereit-
zustellen. Zur erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung gehört unter anderem:
• Arbeitskleidung
• Schutzbrille
• Schutzhandschuhe
• Gehörschutzmittel
• evtl. Hebezeug zum Beladen und Entladen der zu sägenden Rohre
Tragen Sie keine weite Kleidung, Armbänder, Halsketten oder sonstige Gegenstände, die in die
beweglichen Teile der Maschine gelangen könnten.
Der Betreiber muss die regelmäßige Überprüfung aller vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
sicherstellen (siehe Kap. 9.5)
2.9
Restgefährdungen
Nachfolgend finden Sie übergeordnet geltende Sicherheitshinweise, die mehrere Lebensphasen
der BS 450 betreffen. Spezifische Sicherheitshinweise sind in den betreffenden Abschnitten die-
ser Betriebsanleitung aufgeführt.
2.9.1
Brandgefahr
Warnung!
Brandgefahr durch Kunststoffabfälle!
• Halten Sie Zündquellen vom Arbeitsbereich fern.
• Rauchen Sie nicht im Arbeitsbereich.
• Sorgen Sie dafür, dass im Arbeitsbereich kein offenes Feuer ist
Feuerbekämpfung:
• Verwenden Sie zum Löschen von Bränden keinesfalls Wasser, sondern nur Sand, Kohlendi-
oxid oder Pulverlöschmittel.
6
Unterwiesene Person
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DEUTSCH
Befähigte Person
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