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Sicherheitsbestimmungen
Beim Umgang mit Anlagen sind die gesetzlichen Unfall-
verhütungsvorschriften nach BGG 945: Prüfung von He-
bebühnen; BGR 500 Betreiben von Hebebühnen; (VBG
14) einzuhalten.
Auf die Einhaltung folgender Vorschriften wird besonders
hingewiesen:
• Beim Betrieb der Anlage sind die Sicherheitsbestim-
mungen und Bedienungsanweisungen in der Betriebs-
anleitung zu befolgen.
• Das Gesamtgewicht der aufgenommenen Last darf
4.000 kg nicht überschreiten,
• Mit der selbstständigen Bedienung von Anlagen dürfen
nur Personen beschäftigt werden die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, in der Bedienung der Anlage unter-
wiesen sind und ihre Beschäftigung hierzu gegenüber
dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen
vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der
Anlage beauftragt sein (Auszug aus BGR 500), siehe
Übergabeprotokoll.
• Während des Hub- oder Senkvorgangs dürfen sich kei-
ne Personen im Arbeitsbereich der Anlage aufhalten.
• Die Personenbeförderung mit der Anlage ist verboten.
• Das Hochklettern an der Anlage ist verboten.
• Die Hebebühne muss vor dem Auffahren des Fahrzeugs
vollständig abgesenkt sein und darf nur in der vorgese-
henen Richtung erfolgen.
• Bei Fahrzeugen mit niedriger Unterbodenfreiheit oder
mit Sonderausstattungen ist vor dem Befahren zu prü-
fen, ob Beschädigungen auftreten können.
• Die Aufstellung mit der serienmäßigen Hebebühne in feu-
er- und explosionsgefährdeten Betriebsstätten ist verboten.
• Vorsicht beim Laufen lassen von Fahrzeugmotoren in ge-
schlossenen Räumen: Vergiftungsgefahr.
• Beim Ausbau schwerer Fahrzeugteile (z. B. Motor) ver-
ändert sich die Schwerpunktlage des Fahrzeuges. In
diesem Fall ist das Fahrzeug vorher mit geeigneten Mit-
teln gegen Absturz zu sichern.
• An der Hebebühne dürfen erst Eingriffe vorgenommen
werden, wenn der Hauptschalter ausgeschaltet und ab-
geschlossen ist.
• Die Hebebühne gegen unbefugtes Benutzen durch Aus-
schalten des Hauptschalters und Benutzung eines Vor-
hängeschloss sichern.
• Die Hebebühne und den Arbeitsplatz stets sauber und
trocken halten.
4.1 Sicherheitsüberprüfung
Die Sicherheitsüberprüfung ist zur Gewährleistung der Be-
triebssicherheit der Hubanlage erforderlich. Sie ist durch-
zuführen:
1. Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Aufstellen der
Hubanlage
Verwenden Sie das Formblatt „Einmalige Sicherheitsü-
berprüfung"
2. Nach der ersten Inbetriebnahme regelmäßig in Abstän-
den von längstens einem Jahr
OPI_JUMBO LIFT 4000 NT_V4.1_DE-EN-FR-ES-IT
Verwenden Sie das Formblatt „Regelmäßige Sicher-
heitsüberprüfung"
3. Nach Änderungen an der Konstruktion der Hubanlage
Verwenden Sie das Formblatt „Außerordentliche Si-
cherheitsüberprüfung"
Die einmalige und regelmäßige Sicherheits-
!
überprüfung muss von einem Sachkundigen
durchgeführt werden. Es wird empfohlen
gleichzeitig eine Wartung vorzunehmen.
Nach Änderungen der Konstruktion (zum Beispiel
i
Veränderung der Tragfähigkeit oder Veränderung der
Hubhöhe) und nach wesentlichen Instandsetzungen
an tragenden Teilen (z. B. Schweißarbeiten) ist eine
Überprüfung durch einen Sachverständigen erforder-
lich (außerordentliche Sicherheitsüberprüfung)
Dieses Prüfbuch enthält Formulare mit ausführlichem Prüf-
plan für die Sicherheitsüberprüfung. Verwenden Sie bitte
das entsprechende Formular, protokollieren Sie den Zu-
stand der geprüften Anlage und belassen Sie das vollstän-
dig ausgefüllte Formular in diesem Prüfbuch.
Die an der Hebebühne angebrachten Aufkle-
!
ber wie Warnhinweise, Tragfähigkeitsauf-
kleber, Typenschild und sonstige Hinweise
dürfen nicht mit aggressiven Flüssigkeiten
oder Lösungsmitteln (Verdünner, Aceton,
Nitroverdünnung, Bremsenreiniger, Brems-
flüssigkeit usw.), Säuren, Laugen oder son-
stigen Stoffen in Berührung kommen, da
sonst die Gefahr besteht, dass sich die Be-
schriftung auflöst und die Hinweise nicht
mehr lesbar sind.
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