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SICK L4000 Mode D'emploi page 9

Système de barrières immatérielles de sécurité
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Betriebsanleitung
L4000-System
ACHTUNG
8010009/1HGT/2022-11-21 © SICK AG • Industrial Safety Systems • Deutschland • Alle Rechte vorbehalten
Irrtümer und Änderungen vorbehalten
Zur Sicherheit
Das L4000-System besteht aus dem Sicherheits-Auswertegerät
UE401, an das bis zu 4 (in Kaskade 8) Sender-/Empfänger-Kombi-
nationen L4000/L400 angeschlossen werden können.
2.3
Bestimmungsgemäße Verwendung
Das L4000-System darf nur im Sinne von Kapitel 2.2 „Verwendungs-
bereiche des Gerätes" verwendet werden. Es darf nur von fachkundi-
gem Personal und nur an der Maschine verwendet werden, an der es
gemäß dieser Betriebsanleitung von einem Sachkundigen montiert
und erstmalig in Betrieb genommen wurde.
Bei jeder anderen Verwendung sowie bei Veränderungen am
System – auch im Rahmen von Montage und Installation – verfällt
jeglicher Gewährleistungsanspruch gegenüber der SICK AG.
2.4
Allgemeine Sicherheitshinweise und
Schutzmaßnahmen
Sicherheitshinweise
Beachten Sie die nachfolgenden Punkte, um die bestimmungs-
gemäße, sichere Verwendung des L4000-Systems zu gewährleisten.
 Für Einbau und Verwendung des L4000-Systems sowie für die
Inbetriebnahme und wiederkehrende technische Überprüfungen
gelten die nationalen/internationalen Rechtsvorschriften,
insbesondere:
– Die Maschinenrichtlinie
– Die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie
– Die Unfallverhütungsvorschriften/Sicherheitsregeln
– Sonstige relevante Sicherheitsvorschriften
 Hersteller und Bediener der Maschine, an der das L4000-System
verwendet wird, müssen alle geltenden Sicherheitsvorschriften/
-regeln in eigener Verantwortung mit der für sie zuständigen
Behörde abstimmen und einhalten.
 Prüfhinweise ab Seite 36 dieser Betriebsanleitung („Prüfungen vor
der Erstinbetriebnahme", „Tägliche Prüfungen der Wirksamkeit der
Schutzeinrichtung", „Regelmäßige Prüfung der Schutzeinrichtung
durch Sachkundige") sind unbedingt zu beachten.
 Die Prüfungen sind von Sachkundigen bzw. von eigens hierzu
befugten und beauftragten Personen durchzuführen und in
jederzeit nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren.
de
Kapitel 2
9

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