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Sicherheit
2.1
Bestimmungsgemäße Verwendung
Die Schachtanlage ist für den Einsatz als Revisions-, Rückstauschacht oder als Technikträger zur Aufnahme
verschiedener Anwendungen einzusetzen.
Ein Einsatz der Schachtanlage in explosionsgefährdeter Umgebung ist unzulässig. Die Voraussetzung für den
Verbau im Erdreich muss entsprechend den Angaben im Kapitel 3.1 erfolgen.
Alle nicht durch eine ausdrückliche und schriftliche Freigabe des Herstellers erfolgten
–
Um- oder Anbauten
–
Verwendungen von nicht originalen Ersatzteilen
–
Durchführungen von Reparaturen durch nicht vom Hersteller autorisierten Betrieben oder Personen
können zum Verlust der Gewährleistung führen.
Nachträgliche Erweiterungen von Kessel- Schachtanlagen müssen durch den Kessel-Werkskundendienst
abgewickelt werden.
2.2
Personalauswahl und -qualifikation
Personen, die Schachtanlagen montieren, müssen
–
mindestens 18 Jahre alt sein.
–
für die jeweiligen Tätigkeiten ausreichend geschult sein.
–
die einschlägigen technischen Regeln und Sicherheitsvorschriften kennen und befolgen.
Der Betreiber entscheidet über die erforderlichen Qualifikationen für das
–
Bedienpersonal
–
Wartungspersonal
–
Instandhaltungspersonal
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass nur qualifiziertes Personal an der Schachtanlage tätig wird.
Qualifiziertes Personal sind Personen, die durch ihre Ausbildung und Erfahrung sowie ihrer Kenntnisse
einschlägiger Bestimmungen, gültiger Normen und Unfallverhütungsvorschriften die jeweils erforderlichen
Tätigkeiten ausführen und dabei mögliche Gefahren erkennen und vermeiden können.
010-657
Sicherheit
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