Nachprüfanweisungen
Diese sind bindend für Deutschland und Österreich.
Für alle anderen Länder wird ihre Einhaltung von Ozone dringend empfohlen.
Nachprüfintervalle
Das erste Nachprüfintervall beträgt 24 Monate oder 100 Flugstunden,
je nachdem welches Ereignis zuerst eintrifft, und das ab dem Datum der
Stückprüfung, bzw. dem Datum des ersten Flugbetriebes. Jedes folgende
Nachprüfintervall beträgt wiederum 24 Monate bzw. 100 Flugstunden ab dem
Datum der letzten Nachprüfung. Eine Verkürzung des nächsten Nachprüfinter-
valls liegt im Einzelfall im Ermessen des Prüfers.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung auss-
chließlich persönlich und einsitzig genutzter Gleitsegel
•
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte
ausländische Lizenz.
•
eine ausreichende, typenbezogene Einweisung beim Hersteller oder in
einem Fachbetrieb, der für die Nachprüfung des betreffenden Gleitsegelt-
yps zugelassen ist. Diese Einweisung ist jährlich zu verlängern.
•
Hinweis: Die Gültigkeit der Nachprüfung für ausschließlich persönlich und
einsitzig genutzte Gleitsegel erlischt, sobald das Gleitsegel von Dritten
genutzt wird, das heißt z.B. beim Verkauf.
Personelle Voraussetzungen für die Nachprüfung von Drit-
ten genutzten Gleitsegeln und für Doppelsitzer gemäß Luft-
PersV §106 5.b
•
Luftfahrerschein, Sonderpilotenschein oder als gleichwertig anerkannte
ausländische Lizenz.
•
Eine Berufsausbildung auf einem für die Prüfertätigkeit förderlichen Fach-
gebiet.
•
Eine berufliche Tätigkeit von 2 Jahren bei der Herstellung oder Instandhal-
tung von Gleitsegeln, davon mindestens 6 Monate innerhalb der letzten
24 Monate.
•
Eine ausreichende, mindestens zweiwöchige Einschulung im Betrieb des
Herstellers und eine typenbezogene Einweisung die jährlich zu verlängern
ist.
Technische Voraussetzungen / Voraussetzungen an Prüf-
mittel und Material
•
Textiluhr nach Kretschmer.
•
Vorrichtung zur Überprüfung der Leinenfestigkeit, die es erlaubt die Reiß-
festigkeit von Gleitsegelleinen in voller Länge zu ermitteln.
•
Nähmaschine, die geeignet ist zum Nähen von Gleitsegelleinen aller ver-
wendeten Durchmesser.
•
Präzisionsfederwaage mit Messbereich von ca. 0-30 kp (Kilopond) zur
Ermittlung der Dehnungs- und Rückstellwerte von Gleitsegelleinen.
•
Messvorrichtung zur Messung und Dokumentation der Längenmessung
von Gleitsegelleinen unter 5 kp Zug und Stahlmaßband nach ISO. (Min-
estanforderung).
•
Vorrichtung zur Ermittlung der Reißfestigkeit von Tuch nach B.M.A.A. (Ap-
proved Patent No. GB 2270768 Clive Bettes Sales).
•
Sollten Reparaturen notwendig sein: weitere, entsprechend dem verwen-
deten Material und Nahtbild erforderliche Nähmaschinen
•
Alle Originalmaterialien, so wie sie vom Gleitsegel-Hersteller spezifiziert
sind.
Notwendige Unterlagen
•
Luftsportgeräte-Kennblatt
•
Stückprüfprotokoll
•
Vorangegangene Nachprüfprotokolle falls bereits vorhanden
•
Wartungs- und Kalibrierungsunterlagen der Messgeräte
•
Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Sicherheitsmitteilungen des Herstellers
für das betreffende Gleitsegel sofern solche existieren
•
Gültige Einweisungsbestätigung des Herstellers oder vom Hersteller
autorisierten Fachbetrieb
•
Leinenmessblatt zur Dokumentation der Soll-, Ist- und Differenzwerte der
Leinenlängen
•
Der Prüfer muss sich vor Durchführung der Nachprüfung beim Hersteller
informieren, ob neue Erkenntnisse vorliegen, die bei der Prüfung des be-
treffenden Gleitsegeltyps zu berücksichtigen sind
Identifizierung des Gerätes
•
Das Gleitsegel wird an Hand der Musterzulassungs- bzw. des Typenschil-
des identifiziert
•
Typenschild und Prüfplaketten sind auf Korrektheit, Vollständigkeit und
Lesbarkeit zu überprüfen.
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