2.3 Vom Betreiber anzubringende Kennzeichnungen und Schilder
2.4 Sicherheitshinweise für das Bedienpersonal
Art.- Nr.: 1502197
Sicherheit
● Mit dem Blickfangpunkt werden Arbeits- und/oder
Bedienschritte gekennzeichnet. Die Schritte sind in der
Reihenfolge von oben nach unten auszuführen.
– Mit dem Spiegelstrich werden Aufzählungen gekennzeichnet.
Direkt am Absaugarm angebrachte Hinweise und Symbole, wie
Warnschilder, Betätigungsschilder, Bauteilkennzeichnungen usw.
müssen unbedingt beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt
werden und sind in vollständig lesbarem Zustand zu halten!
Der Betreiber ist verpflichtet, gegebenenfalls weitere
Kennzeichnungen und Schilder am Absaugarm und in seinem
Umfeld herum anzubringen.
Solche Kennzeichnungen und Schilder könnten sich z. B. auf die
Vorschrift zum Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
beziehen.
Der Absaugarm darf nur in technisch einwandfreiem Zustand sowie
bestimmungsgemäß, sicherheits- und gefahren-bewusst unter
Beachtung dieser Betriebsanleitung eingesetzt werden! Alle
Störungen und insbesondere solche, die die Sicherheit
beeinträchtigen können, müssen umgehend beseitigt werden!
Jede Person, die mit der Inbetriebnahme, Bedienung oder
Instandhaltung beauftragt ist, muss diese Betriebsanleitung
vollständig gelesen und verstanden haben – insbesondere das
Kapitel 2 Sicherheit. Während des Arbeitseinsatzes ist es zu spät.
Dies gilt in besonderem Maße für nur gelegentlich am Absaugarm
eingesetztes Personal.
Die Betriebsanleitung muss ständig in der Nähe des Absaugarms
griffbereit sein.
Für Schäden und Unfälle, die durch Nichtbeachtung der
Betriebsanleitung entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die sonstigen
allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln einhalten.
Die Zuständigkeiten für die unterschiedlichen Tätigkeiten im
Rahmen der Wartung und Instandhaltung klar festlegen und
einhalten. Nur so werden Fehlhandlungen – insbesondere in
Gefahrensituationen – vermieden.