Sicherheit
2.9
Sicherheit im Betrieb
2.9.1 Allgemeines
Die Arbeit mit dem Gerät darf nur in bodennahem Bereich erfolgen.
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Das Schwenken des Gerätes über Personen hinweg ist untersagt.
Der Aufenthalt unter schwebender Last ist verboten. Lebensgefahr!
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Das manuelle Führen ist nur bei Geräten mit Handgriffen erlaubt.
Während des Betriebes ist der Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich verboten! Es sei denn es
•
ist unerlässlich, bedingt durch die Art der Geräteanwendung, z.B. durch manuelles Führen des
Gerätes (an Handgriffen).
Ruckartiges Anheben oder Absenken des Gerätes mit und ohne Last ist verboten, sowie das
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schnelle Fahren mit dem Trägergerät/ Hebezeug über unebenes Gelände!
Generell darf mit angehobener Last mit dem Trägergerät/Hebezeug (z.B. Bagger) nur mit
Schrittgeschwindigkeit gefahren werden - unnötige Erschütterungen sind zu vermeiden.
Gefahr: Last könnte herabfallen oder Lastaufnahmemittel beschädigt werden!
Die Güter niemals außermittig aufnehmen (stets im
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Lastschwerpunkt), ansonsten Kippgefahr.
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Das Gerät darf nicht geöffnet werden, wenn der
Öffnungsweg durch einen Widerstand blockiert ist.
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Die Tragfähigkeit und Nennweiten des Gerätes dürfen
nicht überschritten werden.
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Der Bediener darf den Steuerplatz nicht verlassen,
solange das Gerät mit Ladung belastet ist und muss
die Ladung immer im Blick haben.
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Festsitzende Lasten nicht mit dem Gerät losreißen.
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Lasten niemals schräg ziehen oder schleifen.
Ansonsten könnten dadurch Teile des Gerätes
beschädigt werden (siehe Abb. A →).
2.9.2 Trägergeräte / Hebezeuge
•
Das eingesetzte Trägergerät / Hebezeug (z.B. Bagger) muss sich in betriebssicherem Zustand
befinden.
Nur beauftragte und qualifizierte Personen dürfen das Trägergerät / Hebezeug bedienen.
•
Der Bediener des Trägergerätes / Hebezeuges muss die gesetzlich vorgeschriebenen
•
Qualifikationen erfüllen.
Die maximal erlaubte Traglast des Trägergerätes / Hebezeuges und der Anschlagmittel darf
unter keinen Umständen überschritten werden!
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Abb. A
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