TOLERANZEN BEI ÜBERPRÜFUNGEN NACH § 29 StVZO
Einstellmaße und Toleranzen
Fahrzeugart
1
Kraftfahrzeuge, deren Scheinwerfer nach
EG /ECE genehmigt sind
2
Andere Kraftfahrzeuge - Höhe der Mitte
des Scheinwerfers über der Aufstellfläche
(H) < 140 cm über der Aufstellfläche
a) Pkw -Klein- und Kleinstwagen
Radstand < 2,5 m
b) Pkw, Pkw-Kombi
c) Kraftfahrzeuge mit niveaugereglter
Federung oder automatioschem
Neigungsausgleich des Lichtbündels
d) mehrachsige Zug- und
Arbeitsmaschinen
e) einspurige Kraftfahrzeuge und
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem
Scheinwerfer
f) Lkw mit vorn liegender Ladefläche
g) Lkw mit hinten
liegender Ladefläche
h) Sattelzugmaschinen
i) Kraftomnibusse
3
Andere Kraftfahrzeuge - Höhe der Mitte
des Scheinwerfersüber der Aufstellfläche
(H) > 140 cm über
der Aufstellfläche (unter Berücksichtigung
der Tabelle in der Anlage 3)
Gilt auch für Kraftfahrzeuge
< 40 km/H
4
Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschine
* siehe Tabelle in Anlage 3
** N (cm) ... Maß, um das die Lichtbündelmitte auf 5 m Entfernung geneigt werden soll
*** gilt nicht für Nebelscheinwerfer
Scheinwerfer-
Einstellmaß "e"
Kraftfahrzeuge nach
Nr. 1 und 2 - (%)
Nr. 3 und 4 - (cm)
Abblend- und
Fernlicht-
Scheinwerfer
am Fahrzeug
angegebenes
Einstellmaß
}
ausgenommen
Kfz nach Nr 2c
Nebel-
Scheinwerfer
am Fahrzeug
angegebenes
Einstellmaß
1,2
2,0
1,2
2,0
1,0
2,0
3,0
4,0
H/3 *
H/3 * + 7*
×
20
2
N ++
Toleranzen
Kraftfahrzeuge nach
Nr. 1 und 2 - (%)
Nr. 3 und 4 - (cm)
zul. Abweichnungen vom
Scheinwerfer - Einstellmaß
nach
nach
nach
oben
unten
links
Toleranzen wie unter Nr. 2
0,2
0,8
0,5
0,5
1,0
0,5
10
5
nach
rechts
0,5 ***
5***