2.3.2
Fachkraft
Eine Person mit geeignetem Training, geeigneter Ausbildung und Erfahrungen die sie in die
Lage versetzt Risiken zu erkennen und Gefährdungen zu vermeiden.
In der Definition angelehnt an die EN 60204-1:2006.
2.4
Pflichten des Betreibers
HINWEIS
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
• die Sicherheit des Personals (BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-
Richtlinien), z.B. Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche
Schutzausrüstung (PSA)), Vorsorgeuntersuchungen;
• die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
• die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
• die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
• die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
• die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten,
• sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
Außerdem ist betreiberseitig:
• die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
• eine ständige Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze durchzuführen einschließlich der
Betrachtung der Gefahrstoffe.
• die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal zu unterweisen;
• bei Bedienplätzen (ab 1 Meter über Boden): sicherer Zugang zu schaffen, ggf.
Arbeitsgerüst stellen;
• die Ausbildung des Bedienpersonals zu gewährleisten;
• es sind Arbeitsanweisungen zu erstellen;
• darauf zu achten, dass sich keine zweite Person während der Bedienung in
Gefahrenbereichen (Quetschstellen) aufhält.
• Schutzeinrichtungen wie z.B. geeignete Handfeuerlöscher in vorgeschriebener Anzahl
und Größe an gut erreichbaren Stellen anzubringen.
• Die Beleuchtung der Arbeitsplätze ist betreiberseitig lt. ASR 7/3 herzustellen.
• regelmäßig zu prüfen, ob Stolperstellen gekennzeichnet sind.
Anschlüsse:
2.5
Spezielle Sicherheitshinweise bei Wartungs- und Reparaturarbeiten
VORSICHT
WICHTIG
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In dem EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung der
Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sowie die dazugehörigen Einzelrichtlinien und davon
besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Vor dem Betreiben der Anlage ist vom Betreiber sicherzustellen, dass bei der
Montage und Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber selbst durchgeführt
werden, örtliche Vorschriften (z.B. für Elektro-Anschluss) beachtet werden.
Vor Reparatur- und Wartungsarbeiten und Dosierung von gefährlichen Medien immer
den Dosierkopf spülen, die Druckleitung entlasten und Schutzkleidung (Schutzbrille,
Schutzhandschuhe und Schürze) tragen.
Elektroreparaturen dürfen nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden! Beim Öffnen
von Abdeckungen oder Entfernen von Teilen können spannungsführende Teile freigelegt
werden. Auch können Anschlussstellen spannungsführend sein.
Bei Reparaturen dürfen nur Original-Ersatzteile verwendet werden.
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Rev. 8-06.13