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Grundig P25-449/12 Manuel D'utilisation page 86

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  • FRANÇAIS, page 21
Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteiinehmer!
!
Dieses Gerat ist von der Deutschen Bundespost als Ton- bzw. Fernseh-Rund-
funkempfanger oder als Komponente einer soichen Anlage (Tuner, Verstarker,
aktive Lautsprecherbox, Video- Monitor) zugelassen. Das Gerat entspricht den
zur Zeit geltenden Technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost und
ist zum Nachweis dafiir mit dem entsprechenden Zulassungszeichen gekenn-
zeichnet.
Bitte iberzeugen Sie sich selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen der umseitig abgedruckten »Allgemeinen Ge-
nehmigung fiir Tén- und Fernseh-Rundfunkempfanger« in der Bundesrepublik
Deutschland betrieben werden. Beachten Sie aber bitte, da® aufgrund dieser
Aligemeinen Genehmigung nur Sendungen des Rundfunks empfangen wer-
den diirfen*), Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des Polizeifunks, des See-
funks, cer dffentlichen beweglichen Landfunkdienste) empfangt. verst6Bt ge-
gen die Genehmigungsauflagen und macht sich daher nach Paragraph 15 Ab-
satz 2a des Gesetzes iiber Fernmeldeanlagen strafbar.
Die Kennzeichnung mit dem Zulassungszeichen bietet Innen die Gewdhr, da8
dieses Gerat keine anderen Fernmeldeaniagen, einschlieBlich Funkanlagen,
stért. Die Zusatzbuchstaben S, SE oder SK beim Zulassungszeichen besagen
auBerdem, da& das Gerat gegen stérende Beeinflussungen durch andere
Funkanlagen (z.B. des Amateurfunks, des CB-Funks) weitgehend unempfind-
lich ist **). Sollten ausnahmsweise trotzdem Stérungen auftreten, so wenden
Sie sich bitte an die drtlich zustandige FunkstérungsmeBstelle.
+) Zum Empfang anderer Sendungen dar! dieses Gerat nur mit Genehmigung der Deutschen Bundespost beaurzt werden
Allgemein genehmigt ist zur Zeit de: Emptang cer Aussendungen von Amateurfunkstelien und der Normalfrequenz
und Zenzeschensendungen
") Weitere Buchstaben und. oder Buchstabenkombinationen {2 BE, K, VT, VBT, usw.) bevetfer die technische Ausstattung
des Gerates und haben in Bezug aul che Stortesugkeit keine Bedeutung,
Allgemeine Genehmigung fur Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmigung vom
11. De-
zember 1970 (verdffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 234 vom 16, Dezember
1970) wird unter Bezug auf Abschnitt III der Genehmigung durch folgende
Fassung der Allgemeinen Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfanger gemaB den §§ 1 und 2 des Gesetzes uber Fernmeldeanlagen
ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
b,
nN
Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fernseh-Rundfunk-
empfangern werden nach && | und 2 des Gesetzes uber Fernmetdeanla-
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3. 77 (BGBI. 1S. 459)
allgemein genehmigt.
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger im Sinne dieser Genehmigung
sind Funkanlagen gemaB § | Abs. | des Gesetzes tber Fernmeldeanla-
gen. die ausschlieBlich die fir Rundfunkempfanger zugelassenen Fre-
quenzabstimmbereiche*) aufweisen und zum Aufnehmen und gleich-
zettigen H6r- oder Sichtbarmachen von Ton- oder Fernseh-Rundfunk-
sendungen bestimmt sind. Zum Empfanger gehoren auch eingebaute
oder mit ihm fest verbundene
Antennen
sowie bei Unterteilung in
mehrere Gerate die funktionsmaBig zugehorenden Gerate.
AuBer fiir den Empfang von Rundfunksendungen
durfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur mit besonderer Genehmigung der
Deutschen Bundespost fiir andere Fernmeldezwecke zusatzlich benutzt
werden,
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm verbundene Zusatz-
gerate (z. B. Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmeldeanlagen)
werden von dieser Genehmigung nicht erfaBt (ausgenommen die Ein-
richtungen zum Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind
andere technische Empfangereigenschaften, die iiber den eigentlichen
Zweck eines Rundfunkempfangers hinausgehen (z. B. zum Empfang
anderer Funkdienste, fiir die Wiedergabe im Rahmen von Textiiber-
tragungsverfahren), hierdurch nicht genehmigt. Hierfiir gelten beson-
dere Regelungen.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen den jeweils geltenden
Technischen Vorschriften fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen. Eingebaute Zusatzgerate miissen den fir sie geltenden
Bestimmungen und technischen Vorschriften genugen.
Anderungen der Technischen Vorschriften. die im Amtsblatt des Bun-
desministers fiir das Post- und Fernmeldewesen verdffentlicht werden.
muB bei schon errichteten und in Betrieb genommenen Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfangern
nachgekommen
werden, wenn durch den
Betrieb dieser Rundfunkempfanger andere elektrische Anlagen ge-
stOrt werden.
eet
*) Siehe Technische Vorschriften fiir Ton- und Fernsch-Rundtunkempfanges.
ver6ffentlicht
im Amtsblatt
des Bundesministers
fiir das Post- und Fern-
meldewesen.
**) Fur ausnahmsweise noch nicht gekennzeiehncte, vor dem 1. Juli 1979 errich-
tete und in Betrich genommenc Ton-Rundtunkempfanger wird dic Kenn-
zeichnung nicht verlangt.
tw
SerienmaBig hergestellte Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mus-
sen zum Nachweis dafiir. daB sie den Technischen Vorschriften ent-
sprechen, mit einer FTZ-Priifnummer
gekennzeichnet
sein**). Die
FTZ-Priifnummer sagt uber die elektrische und mechanische Sicher-
heit und die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen nichts-aus.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenanlagen,
-Verteilanlagen
oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der Bestimmun-
gen iiber private Drahtfernmeldeanlagen mit Drahtfernmeldeanlagen
verbunden werden.
Auf dem selben Grundstuck oder innerhalb eines Fahrzeuges dirfen
Ton-
und Fernseh-Rundfunkempfanger
mit anderen
Geraten oder
sonstigen Gegenstanden
(z. B. Plattenspieler, Magnetaufzeichnungs-
und -Wiedergabegeraten. Antennen) verbunden werden, sofern diese
Gerate von der Deutschen Bundespost genehmigt sind oder keiner Ge-
nehmigung bedurfen.
Die raumliche Kombination von Funkanlagen mit Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfangern
ist nur dann zulassig. wenn
die betreffenden
Funkanlagen je fur sich genehmigt sind.
Mit Ton- oder Fernseh-Rundtunkemptingern ditrten autgrund dieser
-Genehmigung nur Sendungen des Rundtunks emptangen werden, also
Ubertragene
Tonsignale
(Musik.
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur
Bildinformatidnen).
Andere
Sendungen
(7. B. des Polizeifunks. der
offentlichen b&Weglichen Landfankdienste, Dateniibertragungen) dir-
fen nicht aufgenommen
wergen: werden
sie jedoch
unbeabsichtigt
emptangen, so durten sic weder aufgezeichnet, noch anderen mitgeteit,
noch fur irgendwelche Zwecke aussewertet werden. Das Vorhanden-
sein solcher Sendungen dart auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht
werden.
. Durch Ton- oder Fernseh- Rundftunkempfiinger dart der Betrieb anderer
elektrischer Anlagen nicht gestért werden,
ee
. Anderungen der Ton- oder Fernsch-Rundfunkempfiinger. die die zu-
lassigen Frequenzabstimmberciche
der Empfiinger grweitern, gehen
Uber den Umfang dieser Genchmigung hinaus und bedurfen vor ihrer
Ausfuhrung ciner besonderen Genchmigung der Deutschen Bundes-
post.
Wer aufgrund dieser Genchmigung cinen Ton- oder Fernsch- Rundfunk-
empfanger betreibt. hat bei ciner Anderung der kennzeichnenden
Merkmale von Ton- oder Fernseh-Rundtunksendern (insbesondere bei
Anderung des Sendeverfahrens oder bei Frequenzwechsel) dic get. not-
wendig werdenden Anderungen an dem Rundftunkempfiinger auf scine
Kosten vornehmen zu lassen.
. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunkempfanger und mit
ihnen verbundene Gerdte daraut zu priifen, ob die Auflagen der Ge-
nehmigung und die Technischen Vorschriften cingehalten werden,
Den Beauftragten der Deutschen
Bundespost
ist das Betreten der
Grundstiicke oder Réume, in denen sich Ton- oder Fernsch-Rundfunk-
empfanger befinden, zu den verkehrsiiblichen Zeiten zu gestatten, Be-
finden sich dic Rundfunkempfanger oder mit ihnen verbundene Ge-
rate nicht im Verfugungsbercich desjenigen, der dic Empfiinger betreibt,
so hat er den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen
Teilen zu erméglichen.
Bei Funkst6rungen,
dic nicht durch Mangcl der Rundfunkemptiinger
oder der mit ihnen verbundenen Gerate verursacht werden, kénnen dic
FunkmeBdienste
der Deutschen
Bundespost zur Feststellung der Sté-
rung inAnspruch genommen werden.
IV.
Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die Ortlich zustiindige
Oberpostdirektion cinem cinzeinen Betreiber gegeniiber fiir cinen be-
stimmten
Rundfunkempfanger widerrufen werden. Ein Widerrut ist
insbesondere zulassig, wenn dic unter Abschnitt [HE autgefiihricn Aut-
lagen nicht erfiillt werden.
Anstatt dic Genchmigung zu widerrufen, kann die Deutsche Bundes-
post anordnen, daB bei cinem VerstoB gegen eine Auflage cin Ton- oder
Fernseh-Rundfunkempfianger auBer Betricb zu setzen ist und erst bei
Einhaltung der Auflagen wieder betricben werden darf.
Die Auflagen dieser Genchmigung konnen jederzeit ergiinat oder pe-
andert werden.
Diese Genehmigung ersctzt dic Allgemeine Ton- und Fernsch-Rund-
funkgenehmigung vom HH. Dezember 197(), sic gilt ab f. Juli 1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist

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