Allgemeines
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Allgemeines
3.1
Bestimmungsgemäßer Einsatz
Das Gerät RG-20/80 dient ausschließlich zum Greifen, Transportieren und Verlegen von Betonrohren mit einem
Außendurchmesser von 200 mm bis 800 mm.
Das Gerät ist mit einer Einhängeöse für diverse Anschlagmittel ausgerüstet und kann somit an ein Trägergerät
(z.B. Bagger) angehängt werden.
Rohre müssen immer im Schwerpunkt gegriffen werden, da ansonsten Abgleitgefahr besteht!
•
Das Gerät darf nur für den in der Bedienungsanleitung beschriebenen bestimmungsgemäßen Einsatz,
unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften und unter Einhaltung der dementsprechenden
gesetzlichen Bestimmungen und den der Konformitätserklärung verwendet werden.
•
Jeder anderweitige Einsatz gilt als nicht bestimmungsgemäß und ist verboten!
•
Die am Einsatzort gültigen gesetzlichen Sicherheits- und Unfallvorschriften müssen zusätzlich
eingehalten werden.
Der Anwender muss sich vor jedem Einsatz vergewissern, dass:
•
das Gerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist
•
sich im ordnungsgemäßen Zustand befindet
•
die zu hebenden Lasten für das Heben geeignet sind
In Zweifelsfällen setzen Sie sich vor der Inbetriebnahme mit dem Hersteller in Verbindung.
ACHTUNG: Das Arbeiten mit diesem Gerät darf nur in bodennahem Bereich erfolgen (➔ Kapitel
„Sicherheit im Betrieb")!
NICHT ERLAUBTE TÄTIGKEITEN:
Eigenmächtige Umbauten am Gerät oder der Einsatz von eventuell selbstgebauten Zusatzvorrichtungen
gefährden Leib und Leben und sind deshalb grundsätzlich verboten!!
Die Tragfähigkeit (WLL) und Nennweiten/Greifbereiche des Gerätes dürfen nicht überschritten werden.
Alle nicht bestimmungsgemäßen Transporte mit dem Gerät sind strengstens untersagt:
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das Transportieren von Menschen und Tieren.
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das Greifen und Transportieren von Baustoffpaketen, Gegenständen und Materialien, die nicht in
dieser Betriebsanleitung beschrieben sind.
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das Anhängen von Lasten mit Seilen, Ketten o.ä. an dem Gerät, außer an den dafür vorgesehenen
Einhängeösen/-bolzen.
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das Greifen von Greifgütern mit Verpackungsfolie, da dabei Abgleitgefahr besteht.
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das Greifen und Transportieren von konischen Greifgütern, da dabei Abgleitgefahr besteht.
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