Batterien und Akkus, die nicht fest vom
Elektro- oder Elektronikgerät umschlos-
sen sind und zerstörungsfrei entnom-
men werden können, sind vor der
Abgabe des Geräts an einer Erfassungs-
stelle von diesem zu trennen und einer
vorgesehenen Entsorgung zuzuführen.
Das Gleiche gilt für Lampen, die zerstö-
rungsfrei aus dem Gerät entnommen
werden können.
Elektro- und Elektronikgerätebesitzer
aus privaten Haushalten können diese
bei den Sammelstellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger oder bei
den von den Herstellern bzw. Vertrei-
bern eingerichteten Sammelstellen
abgeben. Die Abgabe von Altgeräten
ist unentgeltlich.
Generell haben Vertreiber die Pflicht,
die unentgeltliche Rücknahme von
Altgeräten durch geeignete Rücknah-
memöglichkeiten in zumutbarer Entfer-
nung zu gewährleisten.
Verbraucher haben die Möglichkeit zur
unentgeltlichen Abgabe eines Altge-
räts bei einem rücknahmepflichtigen
Vertreiber, wenn sie ein gleichwertiges
Neugerät mit einer im Wesentlichen
gleichen Funktion erwerben. Diese
Möglichkeit besteht auch bei Lieferun-
gen an einen privaten Haushalt.
77 77