6.7 Eichung
Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 2014/31EU müssen Waagen geeicht sein, wenn sie wie folgt
verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
• Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt
wird.
• Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im me-
dizinischen und pharmazeutischen Labor.
• Zu amtlichen Zwecken
• bei der Herstellung von Fertigpackungen
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Waagen im gesetzlich geregelten Bereich (-> geeichte Waagen) müssen im Eichgül-
tigkeitszeitraum die Verkehrsfehlergrenzen einhalten – diese betragen i.d.R. die dop-
pelten Eichfehlergrenzen.
Läuft dieser Eichgültigkeitszeitraum ab, so muss eine Nacheichung erfolgen. Sollte
zum Bestehen dieser Nacheichung eine Justage der Waage zum Einhalten der Eich-
fehlergrenzen notwendig sein, so stellt dies keinen Garantiefall dar.
E ichhinweise:
U U
Für eine geeichte Waage liegt eine EU Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie
oben beschrieben im eichpflichtigen Bereich eingesetzt, so muss diese geeicht sein
und regelmäßig nachgeeicht werden.
Die Nacheichung erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen der Län-
der. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in der Regel 2
Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Die Eichung des Wägesystems ist ohne die „Siegelmarken" ungültig.
Bei Waagen mit Bauartzulassung weisen die angebrachten Siegelmarken da-
rauf hin, dass die Waage nur durch geschulte und autorisierte Fachkräfte ge-
öffnet und gewartet werden darf. Bei zerstörten Siegelmarken erlischt die
Eichgültigkeit. Die nationalen Gesetze und Vorschriften sind einzuhalten. In
Deutschland ist eine Nacheichung erforderlich.
KFS-TM-BA_IA-def-2321
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