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Kessel Staufix Serie Instructions De Montage Et De Service page 13

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  • FRANÇAIS, page 23
6. Garantie
KESSEL gewährt einheitlich für (alle / die nachste-
hend bezeichneten) Produkte über die gegenüber
seinen Vertragspartnern bestehende gesetzliche
Gewährleistung hinaus folgende Garantie:
Alle Verarbeiter, die als Installateure oder Bau-
unternehmer Innungsmitglieder sind (Garantie-
empfänger), erhalten von KESSEL auf die vorge-
nannten KESSEL-Produkte (auf alle KESSEL-
Produkte) eine Garantie für die Dauer von sechs
Monaten ab Einbau des betreffenden Produkts /
Produktteils. KESSEL garantiert die Freiheit seiner
Produkte für diese Zeit von Material- und Fabrika-
tionsfehlern. Einbaufehler jeder Art sind von der
Garantie ausgeschlossen, ebenso Fehler aufgrund
Verschleißes und an Verschleißteilen.
Voraussetzung des Garantieanspruchs ist die Ein-
haltung der von KESSEL oder aufgrund von DIN-
Normen vorgeschriebenen Wartungsintervalle
sowie der Nachweis des ordnungsgemäßen Be-
triebes. Der Einbauzeitpunkt muss durch den Ver-
arbeiter nachgewiesen werden.
Zur Geltendmachung des Garantieanspruchs muss
der Verarbeiter die Originaleinbauanleitung an
KESSEL oder an den von KESSEL beauftragten
Kundendienstpartner einreichen sowie das defek-
te Teil. Beides hat innerhalb von 10 Tagen ab
Schadensmeldung zu geschehen.
KESSEL steht zur Erfüllung des Garantiean-
10
D
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spruches das Wahlrecht zu, entweder kostenlose
Ersatzlieferung der für die Behebung des Scha-
dens notwendigen Produkte / Produktteile sowie
Übernahme der notwendigen Aus- und Einbau-
kosten, begrenzt auf die zur Ausführungszeit gülti-
gen Marktpreise zu übernehmen (nach Kostenvor-
anschlag durch den Verarbeiter) oder den festge-
stellten Schaden selbst oder durch von ihm zu
beauftragende Unternehmen (Kundendienstpart-
ner) auf eigene Kosten zu beheben. Dieses Wahl-
recht steht KESSEL innerhalb von 14 Tagen ab
Schadensmeldung zu.
Dieses Garantieversprechen gilt insbesondere
dann nicht, wenn Einbau- oder Wartungsfehler
gemacht wurden. Ansprüche aus dem Garantie-
versprechen dürfen ohne Zustimmung KESSELs
nicht abgetreten werden.
Der Garantieempfänger muss das beschädigte
Produkt / Produktteil sicherstellen und unverzüg-
lich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalen-
dertagen an KESSEL zur Begutachtung schicken.
Den Schadensfall hat er schriftlich unter Angabe
der Ursache und des Umfangs innerhalb von 10
Kalendertagen nach Auftreten, spätestens jedoch
mit Schadensmeldung darzustellen. KESSEL ist
Gelegenheit zu geben, den Schaden nach Ursache
und Umfang selbst oder durch Sachverständige
feststellen und begutachten zu lassen.
Verstößt der Garantieempfänger gegen eine der
o.b. Verpflichtungen, so entfällt der Garantiean-
spruch ersatzlos.
Eine weitergehende Garantie insbesondere eine
Haftungsübernahme wegen Folgeschäden gleich
welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund
übernimmt KESSEL nicht. Erfüllungsort und Ge-
richtsstand dieses Garantieversprechens ist
Ingolstadt.
KESSEL weist ausdrücklich darauf hin, dass die-
ses Garantieversprechen für Verarbeiter gilt, um
diesen Gelegenheit zu geben, eventuell entste-
hende Probleme mit KESSEL-Produkten auf einem
einfacheren Wege abzuwickeln. KESSEL weist
ausdrücklich darauf hin, dass weitergehende Zu-
sagen als in dieser Garantie enthalten, nicht ab-
gegeben werden.
Stand 01.01.2002

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