Inbetriebnahme, Inspektion/Wartung, Gewährleistung
- Die Installationen haben nach den gelten-
4.2 Hinweis
den Normen und Vorschriften zu erfolgen.
- örtliche Vorschriften und Verordnungen sind
zu beachten.
- Die Druckrohrleitungen müssen über die
ört lich festgelegten Rückstauebenen hoch-
geführt werden. Die Verbindungen der
Druck leitung müssen längskraftschlüssig
er folgen.
- Bevor die inilift Hebeanlage in Betrieb ge-
nommen wird, muss fachmännisch über-
prüft werden, ob die Elektroinstalla tion den
örtlichen EVU-Vorschriften entspricht. (EVU
= Energie-Versorgungsunternehmer)
- Die elektrische Steckvorrichtung ist vor Näs -
se zu schützen!
5. Inspektion/Wartung
Die Anlage ist nach DIN EN 12056-4, monat-
5.1 Inspektion
lich vom Betreiber durch Inaugenscheinnah-
me auf Funktion und Dichtheit zu prüfen.
Die Anlage ist nach DIN EN 12056-4 durch
5.2 Wartung
einen Fachkundigen zu warten:
vierteljährlich bei Anlagen in gewerblichem
Betrieb.
halbjährlich bei Anlagen in Mehrfamilien-
häusern.
jährlich bei Anlagen in Einfamilienhäusern
zusätzlich ist die Entlüftungsbohrung
(siehe Kapitel 4) auf Verstopfung zu prüfen
und ggf. zu reinigen.
1. Ist eine Lieferung oder Leistung mangelhaft,
6. Gewährleistung
so hat KESSEL nach Ihrer Wahl den Mangel
durch Nachbesserung zu beseitigen oder eine
mangelfreie Sache zu liefern. Schlägt die
Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie wirt-
schaftlich nicht vertretbar, so hat der
Käufer/Auftraggeber das Recht, vom Vertrag
zurückzutreten oder seine Zahlungspflicht
entsprechend zu mindern. Die Feststellung
von offensichtlichen Mängeln muss unverzüg-
lich, bei nicht erkennbaren oder verdeckten
Mängeln unverzüglich nach ihrer Erkennbar-
keit schriftlich mitgeteilt werden. Für Nachbes-
serungen und Nachlieferungen haftet KES-
SEL in gleichem Umfang wie für den ur-
sprünglichen Vertragsgegenstand. Für Neu-
lieferungen beginnt die Gewährleistungs-
frist neu zu laufen, jedoch nur im Umfang der
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Neulieferung. Es wird nur für neu hergestellte
Sachen eine Gewährleistung übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate
ab Auslieferung an unseren Vertragspartner.
§ 377 HGB findet weiterhin Anwendung.
Über die gesetzliche Regelung hinaus erhöht
die KESSEL AG die Gewährleistungsfrist für
Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider,
Schächte, Kleinkläranlagen und Regenwas-
serzisternen auf 20 Jahre bezüglich Behälter.
Dies bezieht sich auf die Dichtheit, Gebrauch-
stauglichkeit und statische Sicherheit.
Voraussetzung hierfür ist eine fachmännische
Montage sowie ein bestimmungsgemäßer Be-
trieb entsprechend den aktuell gültigen Ein-
bau- und Bedienungsanleitungen und den gül-
tigen Normen.
2. KESSEL stellt ausdrücklich klar, dass Ver-
schleiß kein Mangel ist. Gleiches gilt für
Fehler, die aufgrund mangelhafter Wartung
auftreten.
Hinweis: Das Öffnen von versiegelten Kom-
ponenten oder Verschraubungen darf nur
durch den Hersteller erfolgen. Andernfalls
können Gewährleistungsansprüche ausge-
schlossen sein.
Stand 01. 06. 2010