Konformitätserklärungen
EU-Richtlinien und Europäische Normen:
Diese KERN Waage erfüllt die Anforderun-
gen der Richtlinien des Rates der EU:
89/336/EU »Elektromagnetische
Verträglichkeit (EMV)«
Hinweis:
Modifikationen der Geräte sowie der
Anschluss von nicht von KERN gelieferten
Kabeln oder Geräten unterliegen der
Verantwortung des Betreibers und sind von
diesem entsprechend zu prüfen und falls
erforderlich zu korrigieren. KERN stellt auf
Anfrage Angaben zur Betriebsqualität
zur Verfügung (gemäß den Normen zur
Störfestigkeit).
73/23/EU »Elektrische Betriebsmittel
zur Verwendung innerhalb bestimmter
Spannungsgrenzen«
Bei Verwendung elektrischer Betriebsmittel
in Anlagen und Umgebungsbedingungen
mit erhöhten Sicherheitsanforderungen sind
die Auflagen gemäß den zutreffenden
Errichtungsbestimmungen zu beachten.
Informationen über die aktuellen in Ihrem
Land gültigen gesetzlichen Vorschriften
erfragen Sie bitte bei Ihrem KERN-Kunden-
dienst.
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Zusätzlich für Waagen zur Verwendung
im gesetzlichen Messwesen: Richtlinie
90/384/EU »Nichtselbsttätige Waagen«
Diese Richtlinie regelt die Durchführung der
EG-Eichung durch den Hersteller, sofern
eine EG-Bauartzulassung vorliegt und der
Hersteller für diese Tätigkeiten von einer
von der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften benannten Stelle akkre-
ditiert ist. Der Hersteller wurde hierzu am
15. Februar 1993 akkreditiert.
Nacheichungen in Deutschland
Die Gültigkeit der Eichung endet mit
Ablauf des übernächsten Kalenderjahres.
Bei einem Einsatz der Waage in der
Füllmengenkontrolle, gemäß Verordnung
über Fertigpackungen, endet die Gültigkeit
mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres.
Nacheichungen müssen z. Zt. von einem
Eichbeamten durchgeführt werden. Eine
rechtzeitige Nacheichung ist beim örtlichen
Eichamt anzumelden. Bitte beachten Sie
ggf. die Änderungen des Gesetzgebers.
Der Betreiber ist für die Nacheichung
verantwortlich.
Nacheichungen im Europäischen Ausland
Die Eichgültigkeitsdauer richtet sich nach
nationalen Vorschriften des Landes, in dem
die Waage verwendet wird. Es liegt in der
Verantwortung des Betreibers, die entspre-
chenden Stellen rechtzeitig zu informieren.