Hella 4RA 003 510-651 Instructions De Montage page 7

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Maximal vier Fernscheinwerfer
sind erlaubt
Verwirrung um
lichttechnisches Zubehör am
Fahrzeug –
verschärfte Kontrollen
besonders bei Trucks
7
Nach dem Beschluss des Bund-
Länder-Fachausschusses
"Technisches Kraftfahrwesen",
ab 1. Mai 2003 unzulässige
Beleuchtungseinrichten an
Kraftfahrzeugen als "erheblichen
Mangel" einzustufen, herrscht
Verwirrung bei Truckern und
Autofahrern: Was ist erlaubt, was
darf nicht sein?
Die Beleuchtungsspezialisten
von Hella klären auf.
Was ist erlaubt?
Stichwort "Fernscheinwerfer":
Maximal vier Fernscheinwerfer
sind erlaubt (ECE-Regelung 48,
StVZO § 50). Ob Pkw, leichtes
Nutzfahrzeug oder schwerer
Truck: jedes Kraftfahrzeug ist
serienmäßig bereits mit zwei
Fernscheinwerfern ausgerüstet.
Zusätzlich dürfen also zwei
weitere Fernscheinwerfer am
Fahrzeug betrieben werden.
Mögliche Anbauorte sind an der
Fahrzeugfront oder auf dem
Fahrzeugdach. Die Referenzzahl
des Fernscheinwerfers liefert eine
Aussage über die maximale
Beleuchtungsstärke des
Systems. Welche Referenzzahl
die Scheinwerfer haben, ist auf
dem Abdeckglas in der Nähe des
Zulassungszeichens (zum
Beispiel E1 für Deutschland) zu
sehen. Die gängigsten Werte sind
12,5 / 17,5 / 37,5 40,0 / 50,0.
Ihre Summe darf die Zahl 100
bei allen Fernlichtern, die
gleichzeitig eingeschaltet werden
können, nicht überschreiten.
Manche Trucks verfügen bereits
serienmäßig über vier Fern-
scheinwerfer.
Hier gilt: Wer weitere Zusatz-
Fernscheinwerfer anbaut, muss
die serienmäßigen Fernlichter
dauerhaft stilllegen, sprich ab-
klemmen oder über die Software
im Lichtschaltmodul deaktivieren.
Es dürfen nicht mehr als vier
Fernscheinwerfer gleichzeitig
brennen.
Bereits verabschiedet ist eine
Ergänzung der ECE-Regelung
48 für Trucks ab 12 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht:
Diese dürfen maximal sechs
Fernscheinwerfer angebaut
haben (inklusive des
serienmäßigen Fernlichts), von
denen aber per Schaltung nur
maximal vier Scheinwerfer
gleichzeitig leuchten dürfen.
Nicht erlaubt an Fahrzeugen
sind kleine bunte Lämpchen,
Lichterketten, Mini-Weihnachts-
bäume, beleuchtete Firmen-
embleme, Figuren (etwa das
Michelin-Männchen) oder
Namensschriftzüge oder zu-
lässige, aber falsch angebrachte
Leuchten (etwa Seitenmar-
kierungsleuchten an der Front)
oder zu viele Zusatzscheinwerfer.
Die Einstufung dieser Elemente
als "erheblicher Mangel" be-
deutet, dass die Geräte abgebaut
beziehungsweise dauerhaft
stillgelegt werden müssen. Der
Ausbau der Glühlampe reicht
nicht aus, die Zuleitung muss
dauerhaft entfernt werden.

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