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Siemens SICHARGE D 400 Instructions De Service page 208

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3. Der EMSP muss sicherstellen, dass dem Kunden automatisch nach Abschluss der Messung
und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ein Beleg der Messung und darin die
Angaben zur Bestimmung des Geschäftsvorgangs zugestellt werden, solange dieser
hierauf nicht ausdrücklich verzichtet. Die Angaben zur Bestimmung des
Geschäftsvorgangs können folgende sein:
a) Name des EMSP
b) Start- und Endzeitpunkt des Ladevorgangs
c) Zahlbetrag
d) Kreditkartennummer 
4. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33,
Abs. (3) verpflichtet, diesen zu erbringen. Fordert der Kunde einen vertrauenswürdigen
dauerhaften Nachweis gem. Anlage 2 10.2 MessEV, ist der Messwertverwender
verpflichtet ihm diesen zu liefern. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflichten in
angemessener Form zu informieren. Dies kann z.B. auf folgende Arten und je nach
Authentifizierungsmethode erfolgen:
a) Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über den textlichen Vertrag
b) Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) mittels (kontaktloser) Geldkarte zusammen mit
dem Beleg über einen Short-Link im Verwendungszweck im Kontoauszug
5. Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakte automatisch nach
Abschluss der Messung und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung einschließlich
Signatur als Datenfile in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der
Transparenz- und Displaysoftware auf Unverfälschtheit geprüft werden können. Die
Zurverfügungstellung der Datenpakete kann über eichrechtlich nicht geprüfte Kanäle auf
folgende Arten und je nach Authentifizierungsmethode erfolgen:
a) Beim Laden mit Dauerschuldverhältnis über eine E-Mail oder Zugang zu einem
Backend-System
b) Beim punktuellen Laden (ad-hoc-Laden) mittels (kontaktloser) Geldkarte über einen
Short-Link im Verwendungszweck im Kontoauszug und einem damit verbundenen Zugang
zu einer Abruf-Plattform, auf der die unter Punkt 3 genannten Angaben zur Bestimmung
des Geschäftsvorgangs abgefragt werden, sodass der Kunde an den dauerhaften
Nachweis gelangt. Es dürfen nur Angaben zur Bestimmung des Geschäftsvorgangs
abgefragt werden, welche auch im Kontoauszug des Kunden zu finden sind.
Zusätzlich muss der EMSP dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz-
und Displaysoftware zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
Dies kann durch einen Verweis auf die Bezugsquelle in der Bedienungsanleitung für den
Kunden oder durch die oben genannten Kanäle erfolgen.
6. Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel
genutzt wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu
initiieren. Das heißt, er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten
Messwert beweisen können, dass er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend
zugeordnet hat. Der EMSP hat seine Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu
informieren.
7. Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, für die Datenpakete in
einem ggf. vorhandenen dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem
Speicher beim EMSP bzw. Backend-System vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für
Abrechnungszwecke nicht gebildet werden.
Station de recharge SICHARGE D
Instructions de service, 12/2024, A5E53743493-AE
Remarques relatives à la métrologie légale
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