Télécharger Imprimer la page

Siemens SICHARGE D 400 Instructions De Service page 207

Publicité

Remarques relatives à la métrologie légale
8. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß § 32 MessEG (Auszug):
§ 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der
nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen...
9. Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim EMSP bzw. Backend-System mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur
Verfügung gestellt werden.
10. Der Verwender dieses Produkts muss sicherstellen, dass Tarifinformationen, die im Falle
von punktuellem Laden am Info-Display der Ladeeinrichtung oder einem informativen
Display eines externen Bezahl-Kiosk angezeigt werden, mit den Tarifinformationen in der
eichrechtlich vertrauenswürdigen Anzeige und dem signierten Datenpaket
übereinstimmen.
11. Der Verwender dieses Produkts muss sicherstellen, dass die Zuordnung und Benennung
aller Ladepunkte der Ladeeinrichtung(en), welche an einen externen Bezahl-Kiosk
angebunden sind, mit der Zuordnung und Benennung an einem informativen Display des
Bezahl-Kiosks übereinstimmen und somit für den Endkunden vor Ort identifizierbar sind.
II   Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu
ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf
das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern,
dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die
das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen,
für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener
Messwerte nachvollzogen werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten
einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, ob
ausschließlich die Lieferung elektrischer Energie oder auch die Ladeservice-Dauer bzw.
Transaktionsdauer (nur bei den DC-Ladepunkten zulässig) Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladeeinrichtung, die
nicht nach dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine
Tarifierung der Messwerte verwendet werden.
208
Station de recharge SICHARGE D
Instructions de service, 12/2024, A5E53743493-AE

Publicité

loading

Ce manuel est également adapté pour:

8em500 1