Remarques relatives à la métrologie légale
Messrichtigkeitshinweise gemäß CSA-Baumusterprüfbescheinigung
I Auflagen für den Betreiber der Ladeeinrichtung, die dieser als notwendige Voraussetzung
für einen bestimmungsgemäßen Betrieb der Ladeeinrichtung erfüllen muss.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung ist im Sinne § 31 des Mess- und Eichgesetzes der
Verwender des Messgerätes.
1. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn die in ihr eingebauten Zähler nicht anderen
Umgebungsbedingungen ausgesetzt sind, als denen, für die ihre
Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Die Ladeeinrichtung gilt nur dann als eichrechtlich bestimmungsgemäß und
eichrechtkonform verwendet, wenn nur die unter Punkt 1.3.2.3.2 der aktuell gültigen
BMP dieser 6.8-Geräte aufgelisteten Authentifizierungsmethoden verwendet werden.
3. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der Ladepunkte bei der
Bundesnetzagentur in deren Anmeldeformular den an der Ladeeinrichtung zu den
Ladepunkten angegebenen Public Key mit anmelden! Ohne diese Anmeldung ist ein
eichrechtkonformer Betrieb der Säule nicht möglich. Weblink:
(https://www.bundesnetzagentur.
de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/E-
Mobilitaet/start.html)
4. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die Eichgültigkeitsdauern für die
Komponenten in der Ladeeinrichtung und für die Ladeeinrichtung selbst nicht
überschritten werden.
5. Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass Ladeeinrichtungen zeitnah außer
Betrieb genommen werden, wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der
eichrechtlich relevanten Mensch-Maschine-Schnittstelle ein eichrechtkonformer Betrieb
nicht mehr möglich ist. Es ist der Katalog der Stör- und Fehlermeldungen in dieser
Betriebsanleitung zu beachten.
6. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen, signierten Datenpakete -
entsprechend der Paginierung lückenlos dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter
Hardware in seinem Besitz oder durch entsprechende Vereinbarungen im Besitz des EMSP
oder Backend-System speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte Dritte verfügbar
halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft bedeutet, dass die Daten nicht nur bis
zum Abschluss des Geschäftsvorganges gespeichert werden müssen, sondern mindestens
bis zum Ablauf möglicher gesetzlicher Rechtsmittelfristen für den Geschäftsvorgang. Für
nicht vorhandene Daten dürfen für Abrechnungszwecke keine Ersatzwerte gebildet
werden.
7. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die Messwerte aus diesem
Produkt von ihm erhalten und im geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische
Form einer von der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Dabei
hat der Verwender dieses Produktes insbesondere auf die Nr. II „Auflagen für den
Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
Station de recharge SICHARGE D
Instructions de service, 12/2024, A5E53743493-AE
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