6.4 Erdung
6.4.1 Anschluss Erdpotenzialausgleich
Der Anschluss des Erdpotenzialausgleichs muss
durch ein externes Kabel mit 4mm² (11AWG)
Mindestquerschnitt vorgenommen werden.
Das Kabel für den Anschluss des
Erdpotenzialausgleichs mit dem zum Lieferumfang
gehörenden Ringkabelschuh verbinden (geeignet
für Kabel mit einem Querschnitt von 4mm² (11AWG)
bis 6 mm²(9AWG)).
Die Öse mit der im Lieferumfang enthaltenen M5
Schraube und der gezahnten Unterlegscheibe
befestigen.
Eigenschaften der Schraube M5:
• Material: A4 Klasse 70
• Schraubenkopf: ISO 4762
• Länge: 8mm
Abb. 14
6.4.2 Anschluss der Schutzerdung
Es ist notwendig, dass die Erdungskabel an den
internen Steckverbinder angeschlossen werden (J1,
6.3 Beschreibung der Karte Anschlüsse, Seite 28).
MNVCMPXHDC_2222_DE
6.5 Anschluss der Stromversorgung
Je nach Version kann die Vorrichtung mit
unterschiedlichen Versorgungsspannungen geliefert
werden. Der Wert der Versorgungsspannung ist
auf dem Kenndatenschildchen des Produktes
angegeben.
Das Erdungskabel muss um etwa 10mm
länger sein, als die anderen beiden Kabel,
um das ungewollte Lösen durch Ziehen
des Kabels zu verhindern.
Der Querschnitt des Erdungsschutzleiters
muss dem der Versorgungskabel
entsprechen oder größer sein.
Ferner muss das Versorgungskabel von
einer Silikonummantelung (01) überzogen
sein, die im Lieferumfang enthalten ist.
Die Silikonummantelung soll mit dem
zugehörigen Binder fixiert werden (02).
Für Installationen nach den Standards UL/
CSA das Versorgungskabel über den linken
Kabeleingang (03) durchführen, siehe
Abbildung.
Bei Verwendung des mehradrigen Kabels
von VIDEOTEC und des Glasfaserkabels
wird empfohlen, den linken Kabeleingang
(03) für das mehradrige Kabel und
den rechten Kabeleingang (04) für das
Glasfaserkabel zu verwenden.
03
01
Abb. 15
Den abnehmbaren Steckverbinder der
Versorgungsleitung von der Platine mit den
Steckverbindern abziehen (J1, 6.3 Beschreibung der
Karte Anschlüsse, Seite 28).
Die Elektrokabel für die Stromversorgung
anschließen, wie in der entsprechenden Tabelle
angegeben (Tab. 13, Seite 30).
04
02
29