ANWEISUNGEN FÜR DEN INSTALLATEUR
INDEX
1
BESCHREIBUNG DES HEIZKESSELS . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
INSTALLATION . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3
EIGENSCHAFTEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4
BETRIEB UND WARTUNG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bei Inbetriebnahme der Kesselanlage sind folgende Kontrollen durchzuführen:
- Darauf achten, dass sich in unmittelbarer Nähe des Kessels keine entzündbaren Flüssigkeiten oder Materialien
befinden.
- Sich davon vergewissern, dass die elektrische Verbindung korrekt erfolgte und dass der Erdungsdraht mit einer
guten Erdungsanlage verbunden ist.
- Den Gashahn öffnen, um die Dichtung der Anschlüsse zu prüfen, einschließlich des Brenneranschlusses.
- Sich davon vergewissern, dass der Kessel für den Betrieb mit der gelieferten Gasart ausgelegt ist.
- Sich davon vergewissern, dass der Auslasskanal der Verbrennungsprodukte frei ist, oder korrekt installiert wor-
den ist.
- Sich davon vergewissern, dass die Anlage mit Wasser gefüllt worden ist und über eine gute Entleerung verfügt.
- Sich davon vergewissern, dass etwaige Absperrvorrichtungen geöffnet sind
- Sich davon vergewissern, dass der Umläufer nicht blockiert ist.
- Mittels Entlüfter der am Eingang des Gasventils installierten Druckspeisung die Gasleitung von der vorhandenen
Luft befreien.
Die FONDERIE SIME S.p.A. mit Sitz n Via Garbo 27 - Legnago (VR) - Italien erklärt, dass die eigenen Warmwasser-
Heizkessel, EC markiert gemäß den Gasrichtlinien 90/396/EEC und versehen mit einem Sicherheitsthermostat geei-
cht an Maximum 110°C, von dem Applikationsfeld der Richtlinien PED 97/23/EEC ausgeschlossen sind, weil sie den
Bedingungen, versehen im Artikel 1, Absatz 3.6. entsprechen.
WICHTIG
70
74
79
80