deutsch
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nicht mit der Schienenspitze sägen
Vorsicht bei kleinen, zähen Ästen,
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niedrigem Unterholz und
Sprösslingen – die Sägekette kann
sich darin verfangen
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nie mehrere Äste auf einmal sägen
nicht zu weit vorgebeugt arbeiten
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nicht über Schulterhöhe sägen
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Schiene nur mit äußerster Vorsicht
in einen begonnenen Schnitt
einbringen
nur "einstechen", wenn man mit
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dieser Arbeitstechnik vertraut ist
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auf Lage des Stammes achten und
auf Kräfte, die den Schnittspalt
schließen und die Sägekette
einklemmen können
nur mit richtig geschärfter und
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gespannter Sägekette arbeiten –
Tiefenbegrenzerabstand nicht zu
groß
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Rückschlag reduzierende
Sägekette sowie Führungsschiene
mit kleinem Schienenkopf
verwenden
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Hineinziehen (A)
Wenn beim Sägen mit der Unterseite
der Führungsschiene – Vorhandschnitt –
die Sägekette klemmt oder auf einen
festen Gegenstand im Holz trifft, kann
die Motorsäge ruckartig zum Stamm
gezogen werden – zur Vermeidung
Krallenanschlag immer sicher ansetzen.
Rückstoß (B)
Wenn beim Sägen mit der Oberseite der
Führungsschiene – Rückhandschnitt –
die Sägekette klemmt oder auf einen
festen Gegenstand im Holz trifft, kann
die Motorsäge in Richtung Benutzer
zurück gestoßen werden – zur
Vermeidung:
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Oberseite der Führungsschiene
nicht einklemmen
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Führungsschiene im Schnitt nicht
verdrehen
Größte Vorsicht ist geboten
bei Hängern
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bei Stämmen, die durch
ungünstiges Fallen zwischen
andere Bäume unter Spannung
stehen
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beim Arbeiten im Windwurf
A
In diesen Fällen nicht mit der Motorsäge
arbeiten – sondern Greifzug, Seilwinde
oder Schlepper einsetzen.
Frei liegende und frei geschnittene
Stämme heraus ziehen. Aufarbeiten
möglichst an freien Plätzen.
Totholz (dürres, morsches oder
abgestorbenes Holz) stellt eine
erhebliche, schwer einschätzbare
Gefahr dar. Ein Erkennen der Gefahr ist
sehr erschwert oder so gut wie nicht
möglich. Hilfsmittel wie Seilwinde oder
Schlepper verwenden.
Beim Fällen in der Nähe von Straßen,
Bahnlinien, Stromleitungen usw.
besonders umsichtig arbeiten. Wenn
nötig, Polizei, Energie-
Versorgungsunternehmen oder
Bahnbehörde informieren.
B
MS 261 C-M