HINWEISE ZUR DJS-SOFTWARE
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
6.1 Beschränkung der Haftbarkeit. Unter keinen Umständen
sind Pioneer oder seine Tochtergesellschaften in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrem
Inhalt, unter keiner Haftbarkeitstheorie, haftbar für
indirekte Schäden, Folgeschäden, spezielle oder
nachfolgende Schäden sowie verschärften
Schadensersatz oder für Schadensersatz für verlorene
Profite, Einkommen, Geschäfte, Ersparnisse, Daten, den
Gebrauch oder die Kosten für den Erwerb eines
Ersatzprogramms, selbst wenn Pioneer auf die
Möglichkeit einer solchen Schadensersatzforderung
aufmerksam gemacht wurde bzw. eine solche
Schadensersatzforderung vorhersehbar ist. Unter keinen
Umständen wird die Haftbarkeit von Pioneer für alle
Schadensersatzforderungen den Betrag überschreiten,
den Sie Pioneer oder seinen Tochtergesellschaften für
den Erwerb des Programms bezahlt haben. Die
Vertragsparteien geben zu, dass die Haftbarkeitsgrenzen
und die Risikoverteilung, die in dieser Vereinbarung
angeführt sind, im Programmpreis widerspiegelt sind und
einen wesentlichen Teil des Abkommens zwischen den
Parteien darstellen, da Pioneer dieses Programm
anderenfalls nicht angeboten noch auch diese
Vereinbarung abgeschlossen hätte.
6.2 Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen
oder Ausschlüsse der Garantien und Haftbarkeit betreffen
oder beeinträchtigen Ihre gesetzlichen Rechte als Kunde
nicht und gelten für Sie nur in dem Maße, in dem solche
Beschränkungen oder Ausschlüsse unter den Gesetzen
der Gerichtsbarkeit an Ihrem Wohnort erlaubt sind.
6.3 Trennbarkeit und Verzicht. Falls irgendeine Bestimmung
dieser Vereinbarung als illegal, ungültig oder auf andere
Weise nicht durchsetzbar eingestuft wird, wird diese
Bestimmung bis zum erlaubten Maße durchgesetzt oder,
falls eine Durchsetzung nicht möglich ist, als trennbar
angesehen und daher aus dieser Vereinbarung
ausgeschlossen, während die restlichen Bestimmungen
der Vereinbarung weiterhin voll in Kraft bleiben. Der
Verzicht einer der Parteien im Falle eines Versäumnisses
oder Vertragsbruchs dieser Vereinbarung bedeutet nicht,
dass im Falle eines späteren Versäumnisses oder
Vertragsbruchs ebenfalls ein Verzicht erfolgt.
6.4 Keine Übereignung. Sie dürfen diese Vereinbarung oder
irgendwelche darin enthaltenen Rechte oder Pflichten
nicht übereignen, verkaufen, übertragen, delegieren oder
sich ihrer auf andere Weise entledigen, weder gewollt
noch ungewollt, sei es gesetzmäßig oder auf andere
Weise, ohne vorher die schriftliche Zustimmung von
Pioneer eingeholt zu haben. Jede angebliche
Übereignung, Übertragung oder Delegation durch Sie ist
null und nichtig. Vorbehaltlich des Obengenannten ist
diese Vereinbarung für die Parteien und ihre jeweiligen
Nachfolger und Rechtsnachfolger bindend .
6.5 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt die
gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und
löst alle vorherigen oder gleichzeitigen Vereinbarungen
oder Vertretungen bezüglich des Inhalts, seien sie
schriftlich oder mündlich, ab. Diese Vereinbarung darf
ohne die vorherige und ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von Pioneer nicht modifiziert oder berichtigt
werden, und keine weitere Akte, kein Dokument,
Verwendung oder Gewohnheitsrecht kann diese
Vereinbarung berichtigen oder modifizieren.
6.6 Sie erklären Ihr Einverständnis damit, dass diese
Vereinbarung durch japanische Gesetzgebung geregelt
und gemäß dieser ausgelegt wird.
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WARNHINWEISE ZUM
URHEBERRECHTSSCHUTZ
Der Gebrauch von DJS unterliegt Einschränkungen hinsichtlich
der Wiedergabe und des Kopierens von Musikinhalt, der mit
Kopierschutz versehen ist.
• Wenn Kopierschutz-Verschlüsselungsdaten in Aufzeichnungen
auf Datenträgern eingebettet sind, arbeitet dieses Programm
möglicherweise nicht einwandfrei.
• Ripping, Wiedergabe und andere Betriebsvorgänge werden u.U.
gestoppt, wenn eingebettet Kopierschutz-
Verschlüsselungsdaten in Aufzeichnungen auf Datenträgern
erkannt werden.
Urheberrechtlich geschütztes Tonmaterial darf ausschließlich
für den Privatgebrauch aufgezeichnet werden; Verwendung zu
anderen Zwecken ohne schriftliche Genehmigung des Inhabers
der Urheberrechte ist gesetzlich verboten.
• Musiktitel, die von CDs und anderen Datenträgern
aufgezeichnet werden, unterliegen möglicherweise dem
Urheberrechtsschutz durch die Gesetzgebung einzelner Länder
sowie durch internationale Abkommen. Sie allein sind für einen
den gesetzlichen Auflagen entsprechenden Gebrauch der von
Ihnen erstellten Aufzeichnungen verantwortlich.