Nordpeis X-25F Manuel D'installation page 8

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bei Aufstellung in Wohnungen oder sonstigen
Nutzungseinheiten dürfen zum Verbrennungsluft-
verband nur Räume derselben Wohnung oder
Nutzungseinheit gehören. Offene Kamine dürfen in
vorgenannten Räumen nur errichtet oder aufgestellt
werden, wenn ihnen mindestens 360 m³
Verbrennungsluft je Stunde und m² Feuerraumöffnung
zuströmen können. Befinden sich andere Feuerstätten
in den Aufstellräumen oder in Räumen, die mit den
Aufstellräumen in Verbindung stehen, so müssen den
offenen Kaminen nach dieser Norm mindestens 540
m³ Verbrennungsluft je Stunde m² Feuerraumöffnung
und anderen Feuerstätten außerdem mindestens 1,6
m³ Verbrennungsluft je Stunde und je kW
Gesamtnennwärmeleistung bei einem rechnerischen
Druckunterschied von 0,04 mbar gegenüber dem
Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind in
den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest
eingebaut
- von der raumseitigen Vorderkante des Feuerbocks
nach vorn und nach den Seiten gemessen, müssen
Fußböden aus brennbaren Baustoffen bis zu folgen
den Abständen durch einen ausreichenden dicken
Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen geschützt ‚
sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln im
Strahlungsbereich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn, nach
oben und nach den Seiten mindestens 80 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
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eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der offenen
Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des offenen
Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand zu
Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und zu Einbaumöbeln
eingehalten werden. Der Zwischenraum muß der
Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau nicht
entstehen kann. Bauteile, die nur kleine Flächen
der Verkleidung des offenen Kamins verdecken wie
Fußböden, stumpf angestoßene Wandverkleidungen
und Dämmschichten auf Decken und Wänden, dürfen
ohne Abstand an die Verkleidung herangeführt
werden. Breitere streifenförmige Bauteile aus
brennbaren Baustoffen wie Zierbalken sind vor der
Verkleidung des offenen Kamins im Abstand von 1
cm zulässig, wenn die Bauteile nicht Bestandteil des
Gebäudes sind und die Zwischenräume der
Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau nicht
entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine Bauteile mit
brennbaren Baustoffen, keine derartigen
Verkleidungen und keine Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Holzbalken
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich des
Kamineinsatzes angebracht werden. Holzbalken über
offenen Kaminen müssen mit einem Mindestabstand
von 1 cm voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung
mit Wärmebrücken ist nicht statthaft.
Dämmschichten
Dämmschichten sind zu erreichten aus
Steinfaserplatten der Klasse A 1 nach DIN 4102 Teil 1
mit einer Anwendungsgrenztemperatur von
mindestens 700 °C bei Prüfung nach DIN 52 271 und
einer Rohdichte von mehr als 80 kg/m³ anzubringen.
Die Mindeststärke beträgt 100 mm. Sofern diese
Platten nicht von Wänden, Verkleidungen oder
angrenzenden Platten allseitig gehalten werden, sind
sie im Abstand von etwa 30 cm zu befestigen. Soweit
die Dämmschichten nicht bis an die seitliche
Verkleidung oder Anbauwand der offenen Kamine
reichen, sind sie mindestens 10 cm über die
Außenseite von Dämmschichten auf den
Feuerraumwänden hinauszuführen.
DE

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