WARTUNG
Nachstehend sind die wichtigsten Wartungseingriffe
angeführt, die in tägliche, wöchentliche, monatliche
und halbjährliche Eingriffe unterteilt werden können.
Die Nichteinhaltung der vorgesehenen Arbeiten bedingt
einen vorzeitigen Verschleiss und geringere Leistung
der Maschine.
Tägliche Wartung
- Allgemeine Reinigung der Maschine von angefalle-
nen Spänen.
- Wiederherstellen des Kühl- und Schmiermittel-
standes.
- Kontrolle des Sägebandesverschleisses.
- Anheben des Kopfes nach oben, um ein Erlahmen
der Rücklauffeder zu vermeiden.
- Funktionalität der Schutzabdeckungen und Notfall-
tasten kontrollieren.
Wöchentliche Wartung
- Allgemeine, sorgfältige Reinigung der Maschine von
angefallenen Spänen und insbesondere des Schmier-
und Kühlmittelbehälters.
- Reinigung und Schmierung der Zugschraube und der
Gleitbahnführungen des Spannstockes und der Band-
führungsarme.
- Reinigung des Sägebandsitzes.
- Schärfung der Zähne.
- Schutzabdeckungen und Notfalltasten auf Funktio-
nalität und allfällige Defekte kontrollieren.
Monatliche Reinigung
- Alle Schrauben nachziehen.
- Schutzabdeckungen auf ihre Integrität kontrollieren.
- Bolzen des Armscharniers schmieren.
Halbjährliche Wartung
- Oelwechsel des Getriebekasten vornehmen. 1.
Wechsel nach 50 Betriebsstunden. Oel Artikel-
nummer 100382 (85W-140) Oel verwenden.
- Oelwechsel des Hydrauliksystemes alljährlich vor-
nehmen. Hydrauliköl 32 Artikelnummer 100383 oder
gleichwertiges verwenden.
AUSSERORDENTLICHE WARTUNG
Die ausserordentliche Wartungen sind von Fachper-
sonal durchführen zu lassen. Es empfiehlt sich auf
jedem Fall, sich an Ihren Maschinenhändler zu wen-
den.
Als ausserordentliche Wartung ist auch die Wieder-
herstellung der Schutzabdeckungen und Sicherheits-
vorrichtungen anzusehen.
AUSSERBETRIEBSETZUNG
Wenn die Sägemaschine längere Zeit nicht verwen-
det wird, empfiehlt es sich
- den elektrischen Netzstecker zu ziehen.
- den Kühlmittelbehälter zu leeren.
- die Maschine sorgfältig zu reinigen und
ausreichend zu konservieren.
- falls erforderlich, die Maschine mit einer Plane zu-
decken.
ENTSORGUNG
Allgemeine Vorschriften
Bei der endgültigen Abrüstung und Verschrottung der
Maschine muss der Art und der Zusammensetzung
der zu entsorgenden Materialien Rechnung getragen
werden. Dies bedeutet im Einzelnen:
- Eisenhaltige Materialien und Gusseisen, die aller-
dings immer nur aus Metall bestehen, bei welchem
es sich um einen sekundären Rohstoff handelt, müs-
sen, vorbehaltlich der Vergütung der enthaltenen Be-
standteile, den zur Einschmelzung ermächtigten Ei-
senwerken übergeben werden.
- Die elektrischen Bestandteile, einschliesslich Netz-
kabel und elektronisches Material, welches als dem
städtischen Müll assimilierbar eingestuft wird,kann
direkt der Verwaltung der Müllabfuhr, übergeben wer-
den.
- für die gebrauchte Mineral-, synthetischen oder ge-
mischten Oele, wasserlöslichen Oele und Fette, bei
welchen es sich um Spezialmüll handelt, muss man
sich
zwecks
Lagerung,
anschliessender Entsorgung an das Konsortium für
Gebrauchtöle wenden.
Anmerkung. Da die Vorschriften und Gesetze für die
Entsorgung in dauerndem Wandel begriffen sind und
daher Aenderungen und Neubestimmungen unterlie-
gen, ist der Verwender angehalten, sich über die je-
weiligen Vorschriften zur Abrüstung der Werkzeugma-
schinen zu unterrichten, die von den oben genannten
Normen abweichen können. Die angeführten Hinwei-
se sind in jedem Fall als allgemein und rein richtungs-
weisend anzusehen.
917C / 917M
Transport
und
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