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CEMO CUBE-Tank Informations Techniques page 14

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D
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/
Allgemeine Bauartgenehmigung
Nr. Z-40.21-565
4
Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt, Wartung und Prüfung
4.1
Nutzung
Lagerflüssigkeiten
4.1.1
(1) Die Behälter dürfen zur Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäß Ab-
schnitt 1 (5) mit den dort genannten Einschränkungen verwendet werden.
(2) Die Lagerung verunreinigter Medien ist nicht zulässig, wenn die Verunreinigungen zu
einem anderen Stoffverhalten führen.
4.1.2
Nutzbares Behältervolumen
Der zulässige Füllungsgrad von Behältern ist den wasserrechtlichen Regelungen zu ent-
nehmen.
4.1.3
Unterlagen
Dem Betreiber der Anlage sind vom Hersteller der Behälter folgende Unterlagen auszu-
händigen:
4.1.4
Betrieb
(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme der Behälter, an geeigneter Stelle ein dauerhaft
sichtbares Schild anzubringen, auf dem die gelagerte Flüssigkeit gemäß Abschnitt 1 (5) ein-
schließlich ihrer Dichte und Konzentration angegeben ist. Die Kennzeichnung nach anderen
Rechtsbereichen bleibt unberührt.
(2) Die Betriebsvorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-
denden Stoffen (AwSV)
(3) Die Behälter dürfen nur mit festen Anschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüll-
sicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang
selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden.
(4) Die Behälter dürfen für Zwecke des hier geregelten Anwendungsbereichs (ortsfeste Lage-
rung) nur im leeren Zustand transportiert werden. Die Aufstellposition der Behälter im befüllten
oder teilbefüllten Zustand darf nicht verändert werden.
(5) Eine wechselnde Befüllung der Behälter mit unterschiedlichen Medien ist nicht zulässig.
(6) Die Entleerung erfolgt mittels Pumpe und Zapfpistole. Auf eine ausreichende Be-/Entlüf-
tung des Behälters ist zu achten.
(7) Die obere Behälterzone bzw. der Klappdeckel der Behälter dürfen nicht begangen oder
mit Auflasten versehen werden.
4.2
Unterhalt und Wartung
(1) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden sind im Einvernehmen mit einem für Kunststoff-
fragen zuständigen Sachverständigen
(2) Die Reinigung des Innern von Behältern (z. B. für eine Inspektion) unter Verwendung von
Lösungsmitteln ist unzulässig.
4.3
Prüfungen
4.3.1
Funktionsprüfung/Prüfung vor Inbetriebnahme
(1) Nach Aufstellung der Behälter und Montage der entsprechenden Rohrleitungen und
Sicherheitseinrichtungen ist eine Funktionsprüfung erforderlich. Diese besteht aus Sichtprü-
fung, Dichtheitsprüfung, Prüfung der Befüll-, Belüftungs- und Entnahmeleitungen und sons-
tigen Einrichtungen.
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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)
Z96682.23
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Kopie dieses Bescheides,
Kopie der Regelungstexte der zum Lieferumfang gehörenden Ausrüstungsteile,
Montageanleitung zur Aufstellung der Behälter.
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sind einzuhalten.
Seite 8 von 9 | 9. November 2023
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, ggf. unter Mitwirkung des Antragstellers zu klären.
1.40.21-64/23

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